Zum Inhalt springen

Für Gläubiger

Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren

Die folgenden Hinweise geben den „Ergänzenden Inhalt des Insolvenzedikts“ der Ediktsdatei der österreichischen Justiz wieder (Stand 1. 8. 2026).

1. Zweck der Forderungsanmeldung

Will ein Gläubiger aus der Insolvenzmasse befriedigt werden, so muss er seine Insolvenzforderung im Insolvenzverfahren anmelden, auch wenn darüber ein Rechtsstreit anhängig ist oder schon ein Urteil vorliegt. Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen kann die Nicht-Anmeldung weitere nachteilige Folgen für den Gläubiger haben, und zwar dann, wenn ein Zahlungsplan zustande kommt oder das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird.

2. Welche Forderungen?

Die Aufforderung zur Anmeldung betrifft Insolvenzforderungen. Das sind vermögensrechtliche Ansprüche, die dem Gläubiger schon zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehen.

Daran ändert die Tatsache nichts, dass eine Forderung durch ein Absonderungsrecht (z. B. Pfandrecht, Sicherungseigentum) gedeckt ist. Sie kann somit dennoch als Insolvenzforderung geltend gemacht werden. Wird eine durch ein Absonderungsrecht gedeckte Forderung nicht angemeldet, so hat das auf den Bestand des Absonderungsrechts keinen Einfluss.

3. Wann?

Die Forderungen sind innerhalb der Anmeldungsfrist, die im Insolvenzedikt angegeben ist, anzumelden. Im Fall einer verspäteten Anmeldung hat der Gläubiger die dadurch verursachten Kosten einer besonderen Prüfungstagsatzung zu tragen. Dies entfällt nur, wenn eine frühere Anmeldung ihm nicht möglich war und der Gläubiger dies in der Anmeldung behauptet und spätestens in der nachträglichen Prüfungstagsatzung bescheinigt. Forderungen, die später als vierzehn Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung angemeldet werden, werden im Insolvenzverfahren nicht mehr berücksichtigt.

Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen haben Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, wenn der Antrag auf Annahme des Zahlungsplans nach dem 16. Juli 2021 bei Gericht eingelangt ist, nur unter der Voraussetzung, dass sie nicht von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verständigt wurden, einen eingeschränkten Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote (§ 197 Abs 1 IO).

4. Wo?

Die Forderungen sind bei dem Gericht anzumelden, das die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassen hat (Insolvenzgericht).

5. Wie?

Die Insolvenzforderungen sind schriftlich anzumelden. Die Anmeldung hat in inländischer Währung (Euro) zu erfolgen, wobei für die Umrechnung der Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens maßgeblich ist. In der Anmeldung sind der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, und die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können.

Für die Anmeldung soll das auf der Website des Bundesministeriums für Justiz www.justiz.gv.at kundgemachte Formblatt „Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren“ verwendet werden. Meldet ein Gläubiger seine Forderung auf anderem Wege als mithilfe des Formulars an, so muss seine Anmeldung die darin genannten Angaben enthalten.

Die Anmeldung sowie allenfalls angeschlossene Beilagen sind in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Die Gläubiger haben die Belege für die Glaubhaftmachung ihrer Forderung, sofern sie nicht bereits mit der Anmeldung übersendet wurden, zur ersten Gläubigerversammlung mitzubringen. (Insolvenzgläubiger im Ausland: siehe auch Punkt 9.)

6. Kosten der Forderungsanmeldung

Die Eingabengebühr für die Forderungsanmeldung beträgt 33 Euro. Sie kann durch Einzahlung auf das Konto des Insolvenzgerichts, durch Abbuchung und Einziehung, durch Bareinzahlung beim Insolvenzgericht sowie durch Verwendung von Bankkarten mit Bankomatfunktion oder Kreditkarten beim Insolvenzgericht entrichtet werden. Die Kontonummern der Gerichte finden Sie in der Gerichtsdatenbank auf der Website des Bundesministeriums für Justiz unter www.justiz.gv.at.

7. Hinweis für Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen („Privatkonkurs“)

Rechte (z. B. Pfandrechte) an Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis oder an sonstigen wiederkehrenden Leistungen mit Einkommensersatzfunktion sind innerhalb der Anmeldungsfrist beim Insolvenzgericht geltend zu machen. Sie erlöschen, wenn sie nicht bis zur Abstimmung über einen Zahlungsplan geltend gemacht worden sind. Muss die Zahlungsplantagsatzung wegen der verspäteten Geltendmachung eines solchen Rechts erstreckt werden, so hat der Gläubiger die Kosten der erstreckten Zahlungsplantagsatzung zu tragen.

8. Hinweis für Arbeitnehmer

Ansprüche auf Insolvenz-Entgelt sind bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei der zuständigen Geschäftsstelle der IEF-Service GmbH oder beim Insolvenzgericht geltend zu machen.

9. Hinweise für Insolvenzgläubiger im Ausland

Die Forderungsanmeldung ist in deutscher Sprache zu verfassen. Nur Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem EU-Mitgliedstaat (mit Ausnahme Dänemarks) haben, können die Forderung auch in der Amtssprache ihres Staates anmelden. Näheres zur Forderungsanmeldung ausländischer Insolvenzgläubiger enthält Art 55 EuInsVO.

Auch in diesem Fall können jedoch das Gericht oder der Insolvenzverwalter eine Übersetzung in die deutsche Sprache verlangen (Art 55 Abs 5 EuInsVO). Es wird daher dringend empfohlen, die Forderung jedenfalls auch in deutscher Sprache anzumelden.

10. Insolvenzdatei

Informationen über den Fortgang des Verfahrens können kostenlos in der Insolvenzdatei abgerufen werden, die im Internet unter www.edikte.justiz.gv.at zugänglich ist.

Quelle: Ergänzender Inhalt des Insolvenzedikts, Ediktsdatei der österreichischen Justiz, Stand 1. 8. 2026.

Anrufen: +43 1 712 33 30 E-Mail schreiben