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App für iOS und Android

InsoRechner

InsoRechner ermittelt die Kosten eines österreichischen Insolvenz­verfahrens.

Gedacht ist die App für Insolvenz­verwalter, Gläubiger­schutz­verbände, Gerichte und Kolleginnen und Kollegen. Ich verwende sie selbst in den Verfahren, in denen ich bestellt bin.

Die App rechnet die gesetzlichen Kosten des Verfahrens selbst. Was eine anwaltliche Vertretung kostet, rechnet sie nicht, etwa das Honorar dafür, dass ich einen Schuldner gegenüber Gericht, Insolvenz­verwalter und Gläubigern vertrete. Das besprechen wir im Erstgespräch.

Laden im App Store

Android: derzeit in der Testphase.

Die Android-Fassung wird getestet. Wenn Sie sie vorab nutzen möchten, schreiben Sie mir die E-Mail-Adresse Ihres Google-Kontos; Sie bekommen dann die Einladung zum Test.

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Startbildschirm der App InsoRechner mit den Werkzeugen Verfahrenskosten, Sondermasseverwertung, Belohnung, Existenzminimum, Insolvenzordnung und dem Ordnersymbol für die Fälle
Kurzfilm zum InsoRechner öffnen (Video, 25 Sekunden)

Funktionsumfang

Die Werkzeuge

Verfahrenskosten

Entlohnung des Insolvenz­verwalters nach §§ 82 und 82a IO samt Erhöhung und Verminderung nach §§ 82b und 82c IO, Belohnung der bevorrechteten Gläubiger­schutz­verbände nach § 87a IO und Pauschal­gebühr nach TP 6 GGG. Die Staffeln werden stufenweise gerechnet: Jeder Teilbetrag bekommt den Satz seiner eigenen Stufe. Bei der Fortführung lassen sich bis zu drei Anlaufmonate mit abweichender Entlohnung erfassen.

Sondermasseverwertung

Die besondere Entlohnung nach § 82d IO, getrennt gerechnet: Diese Kosten sind nach § 49 IO aus dem Erlös der Sondermasse zu berichtigen und belasten die allgemeine Masse nicht.

Belohnung / Pauschalgebühr

Der kurze Weg für Verbandsvertreter und Gericht. Wer die Nettoentlohnung bereits vor sich hat, gibt nur diese ein. Wurde die Nettoentlohnung im selben Fall schon über die Verfahrens­kosten berechnet, schlägt die App sie vor.

Existenzminimum

Der unpfändbare Betrag bei der Exekution auf Arbeitseinkommen nach § 291a EO, für monatliche, wöchentliche und tägliche Auszahlung, wahlweise mit den Beträgen 2026 oder 2027; die Beträge 2027 sind aus dem bereits kundgemachten Ausgleichszulagenrichtsatz abgeleitet und als Vorschau gekennzeichnet. Bei täglicher oder wöchentlicher Auszahlung zeigt die App zusätzlich den pfändbaren Betrag im Monatsschnitt. Dazu die relative Mindestquote, also wie viel der Schuldner aus seinem Einkommen in fünf, drei oder zwei Jahren aufbringen könnte. Damit lässt sich beurteilen, ob ein angebotener Zahlungs- oder Sanierungs­plan der Höhe nach angemessen ist.

Eingabemaske Verfahrenskosten: Verfahrensart, Verfahrensausgang, Verwertungserlös und Barauslagen, darunter die laufende Summe

Der Gesetzestext ist dabei

Die geltende Fassung der Insolvenz­ordnung wird aus dem Rechts­informations­system des Bundes bezogen und steht danach ohne Internetverbindung zur Verfügung, mit Volltextsuche und Sprungliste über alle Paragraphen.

Jeder Eingabeabschnitt trägt ein „i“. Dahinter steht seine Erläuterung, meist mit dem Wortlaut der Bestimmung, auf die es dort ankommt.

Mehrere Fälle

Wer mit der App mehrere Verfahren bearbeitet, legt je Verfahren einen Fall an. Er bündelt Schuldner, Aktenzeichen, Gericht und die Eingaben aller Werkzeuge. Die Fallliste lässt sich durchsuchen und nach Gericht filtern. Fälle lassen sich kopieren, löschen und als Datei weitergeben, einzeln oder mehrere zugleich, auch zwischen iPhone und Android. Beim Eintippen des Gerichts schlägt die App die österreichischen Gerichte samt Anschrift vor. Wer keine Fälle anlegt, arbeitet wie bisher mit einem einzigen Satz von Eingaben.

Ergebnisse weitergeben

Jedes Werkzeug erzeugt auf Wunsch ein PDF mit Grundlagen, Aufgliederung und Summe oder eine Kurzfassung für E-Mail und Notizen. Aktenzeichen und Gericht stehen im Kopf, im PDF auch die Anschrift des Gerichts.

Auf dem Gerät

Gerechnet wird ausschließlich auf dem Gerät. Die App braucht kein Konto und keine Anmeldung, zeigt keine Werbung und wertet nicht aus, wie Sie sie verwenden.

Ins Internet geht sie nur für den Gesetzestext: um ihn zu laden und, wenn er gespeichert ist, höchstens einmal täglich nachzusehen, ob eine neuere Fassung vorliegt. Ihre Eingaben verlassen das Gerät nur, wenn Sie selbst ein Ergebnis teilen oder Fälle als Datei exportieren.

Rechtsstand: August 2026.

Apple und das Apple-Logo sind Marken der Apple Inc., eingetragen in den USA und anderen Ländern. App Store ist eine Dienstleistungsmarke der Apple Inc. Google Play und das Google-Play-Logo sind Marken der Google LLC.

Hinweis Die App ist ein Hilfsmittel zur überschlägigen Ermittlung. Sie ersetzt weder eine rechtliche Prüfung im Einzelfall noch die Beratung durch einen Rechtsanwalt und bezieht sich ausschließlich auf österreichische Insolvenzverfahren; auf Insolvenzverfahren in Deutschland findet sie keine Anwendung.

Datenschutzerklärung zur App InsoRechner

Stand: September 2026

1. Das Wesentliche vorweg

Die App verarbeitet keine personenbezogenen Daten beim Anbieter. Sie rechnet ausschließlich auf Ihrem Gerät. Es gibt keinen Server des Anbieters, kein Benutzerkonto, keine Anmeldung, keine Werbung, keine Analyse des Nutzungsverhaltens und keine Bausteine Dritter, die Daten abfließen ließen. Der Anbieter erfährt daher nicht, ob, wann und wofür Sie die App verwenden.

2. Daten auf Ihrem Gerät

Die App legt folgende Angaben im geräteeigenen Speicher ab, damit sie beim nächsten Start wieder zur Verfügung stehen: die zuletzt eingegebenen Werte der Rechenwerkzeuge, darunter der von Ihnen eingetragene Name des Schuldners oder der Schuldnerin, sofern Sie ihn für den Export erfassen; die Wahl des Erscheinungsbilds; die Bestätigung des Haftungsausschlusses; den heruntergeladenen Gesetzestext der Insolvenz­ordnung samt Datum des Bezugs. Diese Angaben verbleiben auf dem Gerät und werden nicht übermittelt. Die zuletzt eingegebenen Werte eines Werkzeugs löschen Sie über das Zurücksetzen-Symbol in diesem Werkzeug; sämtliche Angaben löschen Sie durch Deinstallation der App. Fertigt Ihr Gerät Sicherungen an (iCloud, Google-Konto oder eine lokale Sicherung), so können diese Angaben darin enthalten sein; dafür sind Sie gemeinsam mit dem Anbieter des Betriebssystems verantwortlich.

Verwenden Sie eine Fassung der App, in der sich mehrere Fälle speichern lassen, so legt die App zusätzlich jeden von Ihnen angelegten Fall im geräteeigenen Speicher ab, und zwar mit den Eingaben aller Werkzeuge sowie den von Ihnen erfassten Angaben zu Schuldner oder Schuldnerin, Aktenzeichen, Gericht und dessen Anschrift. Diese Angaben zum Akt bleiben auch gespeichert, wenn Sie sie nur im Exportfenster eintragen. Die Vorschläge beim Eintippen des Gerichts stammen aus einem Verzeichnis der österreichischen Gerichte, das in der App enthalten ist; dafür baut die App keine Verbindung auf. Auch diese Angaben verbleiben auf dem Gerät und werden nicht übermittelt; für Sicherungen des Geräts gilt das oben Gesagte. Einen Fall löschen Sie in der Fallliste, alle Fälle zusammen durch Deinstallation der App. Geben Sie Fälle als Datei aus, so enthält diese Datei die Angaben der ausgewählten Fälle. Wohin sie gelangt, bestimmen allein Sie, und sie bleibt dort erhalten, auch wenn Sie den Fall in der App löschen.

3. Verbindung zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)

Tippen Sie auf das Symbol „Gesetzestext laden“, ruft die App die geltende Fassung der Insolvenz­ordnung von data.bka.gv.at ab. Ist der Gesetzestext bereits gespeichert, prüft die App außerdem beim Start, höchstens einmal täglich, ob im RIS eine neuere Fassung vorliegt; dabei fragt sie nur das Verzeichnis der geltenden Fassung ab. In beiden Fällen wird, wie bei jedem Abruf im Internet, Ihre IP-Adresse an den Betreiber dieses Dienstes übermittelt. Empfänger ist das Bundeskanzleramt als Betreiber des RIS, nicht der Anbieter der App. Es werden keine Angaben aus der App mitgesendet. Rechtsgrundlage ist für den Abruf Art 6 Abs 1 lit b DSGVO, für die Prüfung das berechtigte Interesse an einem aktuellen Gesetzestext (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO). Ohne diese Verbindungen ist die App in vollem Umfang benutzbar.

4. Berechtigungen

Die App verlangt allein die Berechtigung für den Internetzugriff, und zwar ausschließlich für die unter Punkt 3 beschriebenen Verbindungen. Sie greift nicht auf Kontakte, Standort, Kamera, Mikrofon, Fotos oder Kalender zu. Beim Teilen eines Ergebnisses übergibt die App die erzeugte Datei an das Teilen-Blatt des Betriebssystems; wohin sie von dort gelangt, bestimmen allein Sie. Lesen Sie in einer Fassung mit Fällen eine Datei ein, so erhält die App nur Zugriff auf die Datei, die Sie in der Dateiauswahl des Betriebssystems auswählen oder ihr aus einer anderen App übergeben, etwa über „Öffnen mit“ oder das Teilen-Menü. Vor dem Übernehmen fragt die App nach.

5. Bezug über die App-Stores

Der Bezug und die Aktualisierung der App laufen über den App Store von Apple bzw. Google Play. Diese Anbieter erheben dabei eigene Daten. Dafür sind Apple bzw. Google verantwortlich; es gelten deren Datenschutzbestimmungen.

6. Wenn Sie die App beruflich verwenden

Tragen Sie Angaben aus einem Mandat ein, etwa den Namen eines Schuldners oder einer Schuldnerin, so verarbeiten Sie diese Daten als Verantwortliche oder Verantwortlicher. Der Anbieter der App ist daran nicht beteiligt und insbesondere nicht Auftragsverarbeiter. Das gilt für alle in der App gespeicherten Fälle ebenso wie für daraus ausgegebene Dateien. Für die Einhaltung Ihrer eigenen Pflichten sorgen Sie selbst, auch für die berufsrechtliche Verschwiegenheit.

7. Ihre Rechte

Ihnen stehen nach der DSGVO das Recht auf Auskunft (Art 15), Berichtigung (Art 16), Löschung (Art 17), Einschränkung der Verarbeitung (Art 18), Datenübertragbarkeit (Art 20) und Widerspruch (Art 21) zu, ferner das Recht auf Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (Barichgasse 40–42, 1030 Wien, dsb@dsb.gv.at). Da beim Anbieter keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden, laufen Auskunft und Löschung ihm gegenüber ins Leere; die auf Ihrem Gerät abgelegten Angaben können Sie selbst jederzeit löschen. Rückfragen an office@ra-peichl.at.

8. Änderungen

Ändert sich der Funktionsumfang der App, wird diese Erklärung angepasst. Maßgeblich ist die jeweils unter www.ra-peichl.at/insorechner veröffentlichte Fassung mit dem oben genannten Stand.

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