Für Unternehmer und Geschäftsführer
Sanierungsverfahren
Das Sanierungsverfahren ist das Insolvenzverfahren für Unternehmer, die ihr Unternehmen fortführen wollen; es steht natürlichen Personen, die ein Unternehmen betreiben, ebenso offen wie Gesellschaften (§ 166 IO). Sie bieten Ihren Gläubigern in einem Sanierungsplan eine Quote an. Nehmen die Gläubiger den Plan an und erfüllen Sie ihn, sind Sie von den übrigen Verbindlichkeiten befreit, und das Unternehmen bleibt Ihnen erhalten. Ich bereite solche Verfahren vor und vertrete Schuldner darin; das Gericht bestellt mich auch selbst zum Sanierungsverwalter. Von mir erfahren Sie zuerst, ob ein Sanierungsplan in Ihrer Lage erfüllbar ist.
Was das Sanierungsverfahren voraussetzt
Ein Insolvenzverfahren heißt Sanierungsverfahren, wenn der Schuldner mit dem Antrag auf Eröffnung zugleich einen zulässigen Sanierungsplan vorlegt und dessen Annahme beantragt (§ 167 IO). Anders als das Konkursverfahren kann es schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden. Wer diesen Zeitpunkt nutzt, hat meist mehr Liquidität und mehr Vertrauen der Gläubiger zur Verfügung als später. Die Pflichten und Fristen vor dem Antrag beschreibe ich auf der Seite Unternehmensinsolvenz.
Der Sanierungsplan muss den Insolvenzgläubigern mindestens 20 % ihrer Forderungen anbieten, zahlbar innerhalb von längstens zwei Jahren ab der Annahme (§ 141 IO). Unzulässig ist der Antrag unter anderem, wenn die Erfüllung offensichtlich nicht möglich sein wird. Die Quote muss daher aus dem Betrieb oder mit Mitteln Dritter tatsächlich aufzubringen sein; diese Rechnung steht am Anfang jeder Vorbereitung.
Wer die Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters selbst verwalten will (Eigenverwaltung), muss mehr vorlegen: einen Sanierungsplan mit mindestens 30 %, ein genaues Vermögensverzeichnis, einen Status, einen Finanzplan für die folgenden neunzig Tage und Angaben dazu, wie die Mittel für den Plan aufgebracht werden (§ 169 IO). Den Finanzplan akkordiere ich mit Ihrer steuerlichen Vertretung. Das Gericht entzieht die Eigenverwaltung unter anderem, wenn der Finanzplan nicht eingehalten werden kann, wenn Masseforderungen nicht pünktlich bezahlt werden oder wenn der Plan nicht binnen neunzig Tagen angenommen ist (§ 170 IO).
Die Eigenverwaltung ist enger, als der Name vermuten lässt. Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, bedürfen der Genehmigung des Sanierungsverwalters, und auch eine gewöhnliche Handlung hat zu unterbleiben, wenn er Einspruch erhebt (§ 171 IO). Ihm vorbehalten sind unter anderem die Anfechtung, die Forderungsprüfung und bestimmte Veräußerungen (§ 172 IO); er überwacht die Geschäftsführung und berichtet dem Gericht, ob der Sanierungsplan erfüllbar ist (§ 178 IO). Die wesentlichen Entscheidungen fallen also auch hier nicht ohne ihn.
Ohne Eigenverwaltung verwaltet ein Masseverwalter die Insolvenzmasse und führt das Unternehmen fort; dafür genügt die Quote von 20 %. Welche Form in Ihrem Fall passt, hängt von der erreichbaren Quote, der Liquidität und dem Vertrauen der Gläubiger ab.
Der Ablauf in fünf Schritten
- Antrag und Eröffnung: Der Antrag samt Sanierungsplan und Beilagen geht an das Insolvenzgericht, in Wien an das Handelsgericht Wien. Die Eröffnung wird in der Insolvenzdatei bekannt gemacht; das Gericht bestellt den Insolvenzverwalter und beraumt zugleich die Sanierungsplantagsatzung an, in der Regel auf sechzig bis neunzig Tage (§ 168 IO).
- Fortführung: Das Unternehmen wird fortgeführt, bei Eigenverwaltung von Ihnen unter Aufsicht des Sanierungsverwalters, sonst vom Masseverwalter. Verwertet werden darf es erst, wenn der Sanierungsplan nicht binnen neunzig Tagen nach der Eröffnung angenommen wird (§ 168 Abs 2 IO). In dieser Zeit zeigt sich, ob der Betrieb seine laufenden Kosten trägt.
- Anmeldung und Prüfung der Forderungen: Die Gläubiger melden ihre Forderungen innerhalb der Anmeldefrist beim Gericht an (siehe Forderungsanmeldung); in der Prüfungstagsatzung wird geklärt, welche Forderungen anerkannt sind. Davon hängt ab, was die Quote tatsächlich kostet und wer abstimmen darf.
- Sanierungsplantagsatzung: Die Gläubiger stimmen über den Plan ab. Erforderlich ist die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger, und die Forderungen der Zustimmenden müssen mehr als die Hälfte der Forderungen der Anwesenden ausmachen (§ 147 IO). Wird nur eine der beiden Mehrheiten erreicht, kann der Schuldner verlangen, dass in einer neuerlichen Tagsatzung abermals abgestimmt wird.
- Bestätigung und Erfüllung: Das Gericht bestätigt den angenommenen Plan; mit der Rechtskraft der Bestätigung ist das Insolvenzverfahren aufgehoben (§ 152b IO), und Sie verfügen wieder frei über Ihr Vermögen, soweit der Plan nichts anderes bestimmt. Danach ist die Quote zu den festgelegten Terminen zu zahlen.
Was der bestätigte Plan bewirkt
Mit dem rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan sind Sie von der Verbindlichkeit befreit, den Gläubigern den Ausfall nachträglich zu ersetzen (§ 156 IO). Das gilt gegenüber allen Insolvenzgläubigern, auch gegenüber jenen, die gegen den Plan gestimmt oder am Verfahren nicht teilgenommen haben. Wer persönlich für Schulden der Gesellschaft haftet, etwa als Bürge, braucht dafür eine eigene Lösung; auch darüber sprechen wir zu Beginn.
Die Befreiung steht unter einer Bedingung: Geraten Sie mit der Erfüllung in Verzug, werden Nachlass und Begünstigungen gegenüber dem betroffenen Gläubiger hinfällig, und seine Forderung lebt wieder auf (§ 156a IO). Verzug liegt erst vor, wenn eine fällige Zahlung trotz schriftlicher Mahnung mit mindestens vierzehntägiger Nachfrist ausbleibt. Die Quote soll deshalb so bemessen sein, dass Sie sie auch in einem schwächeren Jahr erfüllen können.
Wird der Plan zurückgezogen, abgelehnt oder nicht bestätigt, ändert das Gericht die Bezeichnung auf Konkursverfahren (§ 167 Abs 3 IO). Ein Sanierungsplan bleibt auch dort bis zur Aufhebung des Verfahrens möglich (§ 140 IO); ob ein zweiter Anlauf Aussicht hat, hängt davon ab, woran der erste gescheitert ist.
Was ich für Sie übernehme
Vor dem Antrag prüfe ich mit Ihnen, ob ein Sanierungsplan erfüllbar ist und woraus die Quote bezahlt wird: aus dem laufenden Betrieb, aus der Verwertung entbehrlichen Vermögens oder aus Beiträgen der Gesellschafter und Dritter. Wie ein solches Konzept entsteht, beschreibe ich im Abschnitt „Der Weg aus der Krise“ auf der Seite Unternehmensinsolvenz. Halte ich den Plan für nicht tragfähig, sage ich Ihnen das offen.
Danach verfasse ich den Antrag und den Sanierungsplan, stelle mit Ihnen die Beilagen zusammen und vertrete Sie vor dem Insolvenzgericht und in allen Tagsatzungen.
Im eröffneten Verfahren vertrete ich Sie gegenüber dem Masseverwalter oder Sanierungsverwalter. In den meisten Verfahren arbeite ich dabei mit ihm zusammen und stimme die Schritte mit ihm ab: die Fortführung, die Unterlagen für seine Berichte, die Finanzierung der Quote und den Zeitplan bis zur Sanierungsplantagsatzung. Wo es für die Annahme des Plans zweckmäßig ist, führe ich vor der Abstimmung auch Gespräche mit den Gläubigerschutzverbänden und einzelnen Gläubigern.
Während der Vorbereitung ist rechtlich abzusichern, was im Unternehmen geschieht: Zahlungen an einzelne Gläubiger können später angefochten werden und eine Haftung der Geschäftsführung auslösen. Diese Ansprüche kenne ich aus beiden Rollen; als Masseverwalter erhebe ich sie selbst.
Ich vertrete Sie auch, wenn das Verfahren schon läuft, etwa wenn im Konkursverfahren noch ein Sanierungsplan vorgelegt werden soll, und ich begleite die Erfüllung des Plans bis zur letzten Zahlung. Ebenso vertrete ich Gläubiger, die einen angebotenen Sanierungsplan beurteilen und darüber abstimmen müssen.
Das Gericht bestellt mich laufend selbst zum Masseverwalter und zum Sanierungsverwalter. Ich weiß daher, worauf Verwalter, Gläubigerschutzverbände und Gericht bei einem Sanierungsplan achten.
Häufige Fragen zum Sanierungsverfahren
Was ist der Unterschied zwischen Sanierungsverfahren und Konkursverfahren?
Beides sind Insolvenzverfahren vor demselben Gericht. Das Konkursverfahren ist auf die Verwertung des Vermögens ausgerichtet, das Sanierungsverfahren von Beginn an auf die Fortführung und auf die Abstimmung über einen Sanierungsplan, die schon mit der Eröffnung anberaumt wird. Ein Sanierungsplan ist allerdings auch im Konkursverfahren möglich (§ 140 IO).
Woher kommt das Geld für die Quote?
Meist aus mehreren Quellen zugleich: aus den Überschüssen des fortgeführten Betriebs, aus dem Verkauf von Vermögen, das der Betrieb nicht braucht, und aus Beiträgen von Gesellschaftern, Angehörigen oder Investoren. Häufig wird ein Teil bald nach der Annahme bezahlt und der Rest in Raten innerhalb von zwei Jahren. Wie hoch die Quote sein kann, rechnen wir gemeinsam mit Ihrer steuerlichen Vertretung durch.
Kann ich mein Unternehmen während des Verfahrens weiterführen?
Ja, darauf ist das Sanierungsverfahren angelegt. Bei Eigenverwaltung führen Sie das Unternehmen unter Aufsicht des Sanierungsverwalters; was über den gewöhnlichen Unternehmensbetrieb hinausgeht, bedarf seiner Genehmigung (§ 171 IO). Ohne Eigenverwaltung führt der Masseverwalter das Unternehmen fort; Sie sind ihm zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet, und Ihre Kenntnis des Betriebs bleibt dafür wichtig.
Was passiert, wenn die Gläubiger den Sanierungsplan ablehnen?
Wird nur eine der beiden Mehrheiten verfehlt, können Sie verlangen, dass in einer neuerlichen Tagsatzung abermals abgestimmt wird (§ 147 Abs 2 IO); bis dahin lässt sich das Angebot oft verbessern. Wird der Plan endgültig abgelehnt, läuft das Verfahren als Konkursverfahren weiter, und das Unternehmen kann verwertet werden.
Wie lange dauert ein Sanierungsverfahren?
Die Sanierungsplantagsatzung findet in der Regel sechzig bis neunzig Tage nach der Eröffnung statt (§ 168 IO). Wird der Plan angenommen und bestätigt, ist das Verfahren mit der Rechtskraft der Bestätigung aufgehoben. Danach läuft die Zahlungsfrist des Plans, längstens zwei Jahre.
Was kostet ein Sanierungsverfahren?
Die Kosten hängen von Verfahrensart und Verlauf ab: Die Pauschalgebühr des Gerichts, die Entlohnung des Insolvenzverwalters (§ 82 IO) und die Belohnung der Gläubigerschutzverbände (§ 87a IO) folgen gesetzlichen Sätzen. Eine erste Größenordnung für Ihren Fall rechne ich mit meinem InsoRechner vor; die Kosten meiner Vertretung nenne ich Ihnen vorab.