Konkursverfahren
Eröffnung und ihre Wirkungen, Fortführung oder Schließung, Verwertung und Verteilung. Ein Sanierungsplan bleibt bis zur Aufhebung möglich.
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Für Unternehmer und Geschäftsführer
Das Sanierungsverfahren ist das Insolvenzverfahren für Unternehmer, die ihr Unternehmen fortführen wollen; es steht natürlichen Personen, die ein Unternehmen betreiben, ebenso offen wie Gesellschaften (§ 166 IO). Sie bieten Ihren Gläubigern in einem Sanierungsplan eine Quote an. Nehmen die Gläubiger den Plan an und bestätigt ihn das Gericht, sind Sie von dem Teil Ihrer Verbindlichkeiten befreit, der über die Quote hinausgeht, solange Sie den Plan erfüllen, und das Unternehmen bleibt Ihnen erhalten. Ich bereite solche Verfahren vor und vertrete Schuldner darin; das Gericht bestellt mich auch selbst zum Sanierungsverwalter. Von mir erfahren Sie zuerst, ob ein Sanierungsplan in Ihrer Lage darstellbar ist.
Ein Insolvenzverfahren heißt Sanierungsverfahren, wenn der Schuldner mit dem Antrag auf Eröffnung zugleich einen zulässigen Sanierungsplan vorlegt und dessen Annahme beantragt (§ 167 IO). Anders als das Konkursverfahren kann es schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden. Die Pflichten und Fristen vor dem Antrag beschreibe ich auf der Seite Unternehmensinsolvenz.
Der Sanierungsplan muss den Insolvenzgläubigern mindestens 20 % ihrer Forderungen anbieten, zahlbar innerhalb von längstens zwei Jahren ab der Annahme (§ 141 IO). Unzulässig ist der Antrag unter anderem, wenn die Erfüllung offensichtlich nicht möglich sein wird. Die Quote muss daher aus dem Betrieb oder mit Mitteln Dritter tatsächlich aufzubringen sein; diese Rechnung steht am Anfang jeder Vorbereitung.
Wer die Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters selbst verwalten will (Eigenverwaltung), muss mehr vorlegen, unter anderem einen Sanierungsplan mit mindestens 30 %, ein genaues Vermögensverzeichnis, einen Status, einen Finanzplan für die folgenden neunzig Tage und Angaben dazu, wie die Mittel für den Plan aufgebracht werden (§ 169 IO). Den Finanzplan akkordiere ich mit Ihrer steuerlichen Vertretung. Das Gericht entzieht die Eigenverwaltung unter anderem, wenn der Finanzplan nicht eingehalten werden kann, wenn Masseforderungen nicht pünktlich bezahlt werden oder wenn der Plan nicht binnen neunzig Tagen angenommen ist (§ 170 IO).
Die Eigenverwaltung ist enger, als der Name vermuten lässt. Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, bedürfen der Genehmigung des Sanierungsverwalters, und auch eine gewöhnliche Handlung hat zu unterbleiben, wenn er Einspruch erhebt (§ 171 IO). Ihm vorbehalten sind unter anderem die Anfechtung, die Forderungsprüfung und bestimmte Veräußerungen (§ 172 IO); er überwacht die Geschäftsführung und berichtet dem Gericht, ob der Sanierungsplan erfüllbar ist (§ 178 IO). Die wesentlichen Entscheidungen fallen also auch hier nicht ohne ihn.
Ohne Eigenverwaltung verwaltet ein Masseverwalter die Insolvenzmasse und führt das Unternehmen fort; dafür genügt die Quote von 20 %. Welche Form in Ihrem Fall passt, hängt von der erreichbaren Quote, der Liquidität und dem Vertrauen der Gläubiger ab.
Mit dem rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan sind Sie von der Verbindlichkeit befreit, den Gläubigern den Ausfall nachträglich zu ersetzen (§ 156 Abs 1 IO). Das gilt grundsätzlich gegenüber allen Insolvenzgläubigern, auch gegenüber jenen, die gegen den Plan gestimmt oder am Verfahren nicht teilgenommen haben. Wer persönlich für Schulden der Gesellschaft haftet, etwa als Bürge, braucht dafür eine eigene Lösung; auch darüber sprechen wir zu Beginn.
Die Befreiung steht unter einer Bedingung: Geraten Sie mit der Erfüllung in Verzug, werden Nachlass (der Erlass eines Teils der Schulden) und Begünstigungen gegenüber dem betroffenen Gläubiger hinfällig, und seine Forderung lebt anteilig wieder auf (§ 156a IO). Verzug liegt erst vor, wenn eine fällige Zahlung trotz schriftlicher Mahnung mit mindestens vierzehntägiger Nachfrist ausbleibt. Wie hoch die Quote angesetzt wird, ist deshalb Teil der Vorbereitung.
Wird der Plan etwa zurückgezogen, endgültig abgelehnt oder nicht bestätigt, ändert das Gericht die Bezeichnung auf Konkursverfahren (§ 167 Abs 3 IO). Ein Sanierungsplan bleibt auch dort bis zur Aufhebung des Verfahrens möglich (§ 140 IO); ob ein zweiter Anlauf Aussicht hat, hängt davon ab, woran der erste gescheitert ist.
Vor dem Antrag prüfe ich mit Ihnen, ob ein Sanierungsplan darstellbar ist und woraus die Quote bezahlt wird. Wie ein Sanierungskonzept entsteht, beschreibe ich im Abschnitt „Der Weg aus der Krise“ auf der Seite Unternehmensinsolvenz. Halte ich den Plan für nicht tragfähig, sage ich Ihnen das offen.
Danach verfasse ich den Antrag und den Sanierungsplan, stelle mit Ihnen die Beilagen zusammen und vertrete Sie vor dem Insolvenzgericht und in allen Tagsatzungen.
Im eröffneten Verfahren vertrete ich Sie gegenüber dem Masseverwalter oder Sanierungsverwalter. In den meisten Verfahren arbeite ich dabei mit ihm zusammen und stimme die Schritte mit ihm ab: die Fortführung, die Unterlagen für seine Berichte, die Finanzierung der Quote und den Zeitplan bis zur Sanierungsplantagsatzung. Wo es für die Annahme des Plans zweckmäßig ist, führe ich vor der Abstimmung auch Gespräche mit den Gläubigerschutzverbänden und einzelnen Gläubigern.
Schon in der Vorbereitung zählt, welche Zahlungen das Unternehmen noch leistet. Was an einzelne Gläubiger fließt, kann später angefochten werden und die Geschäftsführung haftbar machen; auch diese Phase sichern wir deshalb rechtlich ab. Diese Ansprüche kenne ich aus beiden Rollen: Als Masseverwalter erhebe ich sie selbst, als Parteienvertreter berate und vertrete ich Mandanten, gegen die sie erhoben werden.
Ich vertrete Sie auch, wenn das Verfahren schon läuft, etwa wenn im Konkursverfahren noch ein Sanierungsplan vorgelegt werden soll, und ich begleite die Erfüllung des Plans bis zur letzten Zahlung. Ebenso vertrete ich Gläubiger, die einen angebotenen Sanierungsplan beurteilen und darüber abstimmen müssen.
Weil mich das Gericht laufend auch selbst zum Masseverwalter und zum Sanierungsverwalter bestellt, kenne ich die Sicht, aus der Verwalter, Gläubigerschutzverbände und Gericht einen Sanierungsplan beurteilen.
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Beides sind Insolvenzverfahren vor demselben Gericht. Das Konkursverfahren ist auf die Verwertung des Vermögens ausgerichtet, das Sanierungsverfahren von Beginn an auf die Fortführung und auf die Abstimmung über einen Sanierungsplan, die schon mit der Eröffnung anberaumt wird. Ein Sanierungsplan ist allerdings auch im Konkursverfahren möglich (§ 140 IO).
Wird nur eine der beiden Mehrheiten verfehlt, können Sie verlangen, dass in einer neuerlichen Tagsatzung abermals abgestimmt wird (§ 147 Abs 2 IO). Wird der Plan endgültig abgelehnt, läuft das Verfahren als Konkursverfahren weiter, und das Unternehmen kann verwertet werden.
Die Sanierungsplantagsatzung findet in der Regel sechzig bis neunzig Tage nach der Eröffnung statt (§ 168 IO). Wird der Plan angenommen und bestätigt, ist das Verfahren mit der Rechtskraft der Bestätigung aufgehoben. Die Zahlungsfrist des Plans, längstens zwei Jahre ab der Annahme, läuft dann bereits.
Die Kosten hängen von Verfahrensart und Verlauf ab: Die Pauschalgebühr des Gerichts, die Entlohnung des Insolvenzverwalters (§§ 82, 82a IO) und die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände (§ 87a IO) folgen gesetzlichen Sätzen. Eine erste Größenordnung für Ihren Fall rechne ich mit meinem InsoRechner vor; die Kosten meiner Vertretung nenne ich Ihnen vorab.
In Frage kommen die Überschüsse des fortgeführten Betriebs, der Verkauf von Vermögen, das der Betrieb nicht braucht, und Beiträge von Gesellschaftern, Angehörigen oder Investoren. Die Quote kann auf einmal oder in Raten gezahlt werden, innerhalb von höchstens zwei Jahren ab der Annahme des Sanierungsplans (§ 141 Abs 1 IO). Wie hoch die Quote sein kann, rechnen wir gemeinsam mit Ihrer steuerlichen Vertretung durch.
Ja, darauf ist das Sanierungsverfahren angelegt. Bei Eigenverwaltung führen Sie das Unternehmen unter Aufsicht des Sanierungsverwalters; was über den gewöhnlichen Unternehmensbetrieb hinausgeht, bedarf seiner Genehmigung (§ 171 IO). Ohne Eigenverwaltung führt der Masseverwalter das Unternehmen fort; Sie sind ihm zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet, und Ihre Kenntnis des Betriebs bleibt dafür wichtig.
Viele wünschen es sich, weil sie ihr Unternehmen weiter selbst führen wollen. Die Eigenverwaltung ist aber enger, als der Name vermuten lässt: Rechtshandlungen außerhalb des gewöhnlichen Unternehmensbetriebs brauchen die Genehmigung des Sanierungsverwalters, gewöhnliche unterbleiben auf seinen Einspruch, und die Schließung oder Wiedereröffnung des Unternehmens bewilligt das Gericht (§ 171 IO). Für die Eigenverwaltung verlangt das Gesetz außerdem eine um die Hälfte höhere Quote: 30 % statt 20 % (§§ 141, 169 IO). Ob sich die höhere Quote für die Eigenverwaltung lohnt, rechnen wir für Ihren Fall durch.
Eröffnung und ihre Wirkungen, Fortführung oder Schließung, Verwertung und Verteilung. Ein Sanierungsplan bleibt bis zur Aufhebung möglich.
Voraussetzungen, Ablauf, Dauer und Kosten des Schuldenregulierungsverfahrens, dazu die häufigsten Fragen.
Dr. Lukas Peichl, Rechtsanwalt in Wien · Stand: Oktober 2026