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Für Unternehmer und Geschäftsführer

Sanierungsverfahren

Das Sanierungs­verfahren ist das Insolvenz­verfahren für Unternehmer, die ihr Unternehmen fortführen wollen; es steht natürlichen Personen, die ein Unternehmen betreiben, ebenso offen wie Gesellschaften (§ 166 IO). Sie bieten Ihren Gläubigern in einem Sanierungs­plan eine Quote an. Nehmen die Gläubiger den Plan an und bestätigt ihn das Gericht, sind Sie von dem Teil Ihrer Verbindlichkeiten befreit, der über die Quote hinausgeht, solange Sie den Plan erfüllen, und das Unternehmen bleibt Ihnen erhalten. Ich bereite solche Verfahren vor und vertrete Schuldner darin; das Gericht bestellt mich auch selbst zum Sanierungs­verwalter. Von mir erfahren Sie zuerst, ob ein Sanierungs­plan in Ihrer Lage darstellbar ist.

Was das Sanierungsverfahren voraussetzt

Ein Insolvenz­verfahren heißt Sanierungs­verfahren, wenn der Schuldner mit dem Antrag auf Eröffnung zugleich einen zulässigen Sanierungs­plan vorlegt und dessen Annahme beantragt (§ 167 IO). Anders als das Konkurs­verfahren kann es schon bei drohender Zahlungs­unfähigkeit eröffnet werden. Die Pflichten und Fristen vor dem Antrag beschreibe ich auf der Seite Unternehmens­insolvenz.

Der Sanierungs­plan muss den Insolvenz­gläubigern mindestens 20 % ihrer Forderungen anbieten, zahlbar innerhalb von längstens zwei Jahren ab der Annahme (§ 141 IO). Unzulässig ist der Antrag unter anderem, wenn die Erfüllung offensichtlich nicht möglich sein wird. Die Quote muss daher aus dem Betrieb oder mit Mitteln Dritter tatsächlich aufzubringen sein; diese Rechnung steht am Anfang jeder Vorbereitung.

Wer die Insolvenz­masse unter Aufsicht eines Sanierungs­verwalters selbst verwalten will (Eigen­verwaltung), muss mehr vorlegen, unter anderem einen Sanierungs­plan mit mindestens 30 %, ein genaues Vermögens­verzeichnis, einen Status, einen Finanzplan für die folgenden neunzig Tage und Angaben dazu, wie die Mittel für den Plan aufgebracht werden (§ 169 IO). Den Finanzplan akkordiere ich mit Ihrer steuerlichen Vertretung. Das Gericht entzieht die Eigen­verwaltung unter anderem, wenn der Finanzplan nicht eingehalten werden kann, wenn Masse­forderungen nicht pünktlich bezahlt werden oder wenn der Plan nicht binnen neunzig Tagen angenommen ist (§ 170 IO).

Die Eigen­verwaltung ist enger, als der Name vermuten lässt. Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, bedürfen der Genehmigung des Sanierungs­verwalters, und auch eine gewöhnliche Handlung hat zu unterbleiben, wenn er Einspruch erhebt (§ 171 IO). Ihm vorbehalten sind unter anderem die Anfechtung, die Forderungsprüfung und bestimmte Veräußerungen (§ 172 IO); er überwacht die Geschäfts­führung und berichtet dem Gericht, ob der Sanierungs­plan erfüllbar ist (§ 178 IO). Die wesentlichen Entscheidungen fallen also auch hier nicht ohne ihn.

Ohne Eigen­verwaltung verwaltet ein Masse­verwalter die Insolvenz­masse und führt das Unternehmen fort; dafür genügt die Quote von 20 %. Welche Form in Ihrem Fall passt, hängt von der erreichbaren Quote, der Liquidität und dem Vertrauen der Gläubiger ab.

Der Ablauf in fünf Schritten

  1. Antrag und Eröffnung: Der Antrag samt Sanierungs­plan und Beilagen geht an das Insolvenz­gericht, in Wien an das Handels­gericht Wien. Die Eröffnung wird in der Insolvenz­datei bekannt gemacht; das Gericht bestellt den Insolvenz­verwalter und beraumt zugleich die Sanierungs­plan­tag­satzung an, in der Regel für einen Termin sechzig bis neunzig Tage nach der Eröffnung (§ 168 IO).
  2. Fortführung: Das Unternehmen wird fortgeführt, bei Eigen­verwaltung von Ihnen unter Aufsicht des Sanierungs­verwalters, sonst vom Masse­verwalter. Verwertet werden darf es erst, wenn der Sanierungs­plan nicht binnen neunzig Tagen nach der Eröffnung angenommen wird (§ 168 Abs 2 IO). In dieser Zeit zeigt sich, ob der Betrieb seine laufenden Kosten trägt.
  3. Anmeldung und Prüfung der Forderungen: Die Gläubiger melden ihre Forderungen innerhalb der Anmeldungs­frist beim Gericht an (siehe Forderungs­anmeldung); in der Prüfungs­tag­satzung wird geklärt, welche Forderungen festgestellt und welche bestritten sind. Davon hängt ab, was die Quote tatsächlich kostet und mit welchem Gewicht die Gläubiger abstimmen.
  4. Sanierungs­plan­tag­satzung: Die Gläubiger stimmen über den Plan ab. Erforderlich ist die Mehrheit der bei der Tag­satzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger, und die Forderungen der Zustimmenden müssen mehr als die Hälfte der Forderungen der Anwesenden ausmachen (§ 147 IO). Wird nur eine der beiden Mehrheiten erreicht, kann der Schuldner verlangen, dass in einer neuerlichen Tag­satzung abermals abgestimmt wird.
  5. Bestätigung und Erfüllung: Das Gericht bestätigt den angenommenen Plan. Gegen die Bestätigung kann jeder Beteiligte Rekurs erheben, der dem Sanierungs­plan nicht ausdrücklich zugestimmt hat, außerdem Mitschuldner und Bürgen (§ 155 Abs 1 IO). Mit der Rechtskraft der Bestätigung ist das Insolvenz­verfahren aufgehoben (§ 152b IO), und Sie verfügen wieder frei über Ihr Vermögen, soweit der Plan nichts anderes bestimmt. Danach ist die Quote zu den festgelegten Terminen zu zahlen. Von dem Teil der Forderungen, der über die Quote hinausgeht, sind Sie bereits mit der Rechtskraft der Bestätigung befreit (§ 156 Abs 1 IO); was das im Einzelnen bedeutet, steht im nächsten Abschnitt.

Was der bestätigte Plan bewirkt

Mit dem rechtskräftig bestätigten Sanierungs­plan sind Sie von der Verbindlichkeit befreit, den Gläubigern den Ausfall nachträglich zu ersetzen (§ 156 Abs 1 IO). Das gilt grundsätzlich gegenüber allen Insolvenz­gläubigern, auch gegenüber jenen, die gegen den Plan gestimmt oder am Verfahren nicht teilgenommen haben. Wer persönlich für Schulden der Gesellschaft haftet, etwa als Bürge, braucht dafür eine eigene Lösung; auch darüber sprechen wir zu Beginn.

Die Befreiung steht unter einer Bedingung: Geraten Sie mit der Erfüllung in Verzug, werden Nachlass (der Erlass eines Teils der Schulden) und Begünstigungen gegenüber dem betroffenen Gläubiger hinfällig, und seine Forderung lebt anteilig wieder auf (§ 156a IO). Verzug liegt erst vor, wenn eine fällige Zahlung trotz schriftlicher Mahnung mit mindestens vierzehntägiger Nachfrist ausbleibt. Wie hoch die Quote angesetzt wird, ist deshalb Teil der Vorbereitung.

Wird der Plan etwa zurückgezogen, endgültig abgelehnt oder nicht bestätigt, ändert das Gericht die Bezeichnung auf Konkurs­verfahren (§ 167 Abs 3 IO). Ein Sanierungs­plan bleibt auch dort bis zur Aufhebung des Verfahrens möglich (§ 140 IO); ob ein zweiter Anlauf Aussicht hat, hängt davon ab, woran der erste gescheitert ist.

Was ich für Sie übernehme

Vor dem Antrag prüfe ich mit Ihnen, ob ein Sanierungs­plan darstellbar ist und woraus die Quote bezahlt wird. Wie ein Sanierungskonzept entsteht, beschreibe ich im Abschnitt „Der Weg aus der Krise“ auf der Seite Unternehmens­insolvenz. Halte ich den Plan für nicht tragfähig, sage ich Ihnen das offen.

Danach verfasse ich den Antrag und den Sanierungs­plan, stelle mit Ihnen die Beilagen zusammen und vertrete Sie vor dem Insolvenz­gericht und in allen Tag­satzungen.

Im eröffneten Verfahren vertrete ich Sie gegenüber dem Masse­verwalter oder Sanierungs­verwalter. In den meisten Verfahren arbeite ich dabei mit ihm zusammen und stimme die Schritte mit ihm ab: die Fortführung, die Unterlagen für seine Berichte, die Finanzierung der Quote und den Zeitplan bis zur Sanierungs­plan­tag­satzung. Wo es für die Annahme des Plans zweckmäßig ist, führe ich vor der Abstimmung auch Gespräche mit den Gläubiger­schutz­verbänden und einzelnen Gläubigern.

Schon in der Vorbereitung zählt, welche Zahlungen das Unternehmen noch leistet. Was an einzelne Gläubiger fließt, kann später angefochten werden und die Geschäfts­führung haftbar machen; auch diese Phase sichern wir deshalb rechtlich ab. Diese Ansprüche kenne ich aus beiden Rollen: Als Masse­verwalter erhebe ich sie selbst, als Parteienvertreter berate und vertrete ich Mandanten, gegen die sie erhoben werden.

Ich vertrete Sie auch, wenn das Verfahren schon läuft, etwa wenn im Konkurs­verfahren noch ein Sanierungs­plan vorgelegt werden soll, und ich begleite die Erfüllung des Plans bis zur letzten Zahlung. Ebenso vertrete ich Gläubiger, die einen angebotenen Sanierungs­plan beurteilen und darüber abstimmen müssen.

Weil mich das Gericht laufend auch selbst zum Masse­verwalter und zum Sanierungs­verwalter bestellt, kenne ich die Sicht, aus der Verwalter, Gläubiger­schutz­verbände und Gericht einen Sanierungs­plan beurteilen.

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Häufige Fragen zum Sanierungsverfahren

Ablauf, Dauer und Kosten

Was ist der Unterschied zwischen Sanierungsverfahren und Konkursverfahren?

Beides sind Insolvenz­verfahren vor demselben Gericht. Das Konkurs­verfahren ist auf die Verwertung des Vermögens ausgerichtet, das Sanierungs­verfahren von Beginn an auf die Fortführung und auf die Abstimmung über einen Sanierungs­plan, die schon mit der Eröffnung anberaumt wird. Ein Sanierungs­plan ist allerdings auch im Konkurs­verfahren möglich (§ 140 IO).

Was passiert, wenn die Gläubiger den Sanierungsplan ablehnen?

Wird nur eine der beiden Mehrheiten verfehlt, können Sie verlangen, dass in einer neuerlichen Tag­satzung abermals abgestimmt wird (§ 147 Abs 2 IO). Wird der Plan endgültig abgelehnt, läuft das Verfahren als Konkurs­verfahren weiter, und das Unternehmen kann verwertet werden.

Wie lange dauert ein Sanierungsverfahren?

Die Sanierungs­plan­tag­satzung findet in der Regel sechzig bis neunzig Tage nach der Eröffnung statt (§ 168 IO). Wird der Plan angenommen und bestätigt, ist das Verfahren mit der Rechtskraft der Bestätigung aufgehoben. Die Zahlungs­frist des Plans, längstens zwei Jahre ab der Annahme, läuft dann bereits.

Was kostet ein Sanierungsverfahren?

Die Kosten hängen von Verfahrensart und Verlauf ab: Die Pauschal­gebühr des Gerichts, die Entlohnung des Insolvenz­verwalters (§§ 82, 82a IO) und die Belohnung der bevorrechteten Gläubiger­schutz­verbände (§ 87a IO) folgen gesetzlichen Sätzen. Eine erste Größenordnung für Ihren Fall rechne ich mit meinem InsoRechner vor; die Kosten meiner Vertretung nenne ich Ihnen vorab.

Fortführung und Finanzierung

Woher kommt das Geld für die Quote?

In Frage kommen die Überschüsse des fortgeführten Betriebs, der Verkauf von Vermögen, das der Betrieb nicht braucht, und Beiträge von Gesellschaftern, Angehörigen oder Investoren. Die Quote kann auf einmal oder in Raten gezahlt werden, innerhalb von höchstens zwei Jahren ab der Annahme des Sanierungs­plans (§ 141 Abs 1 IO). Wie hoch die Quote sein kann, rechnen wir gemeinsam mit Ihrer steuerlichen Vertretung durch.

Kann ich mein Unternehmen während des Verfahrens weiterführen?

Ja, darauf ist das Sanierungs­verfahren angelegt. Bei Eigen­verwaltung führen Sie das Unternehmen unter Aufsicht des Sanierungs­verwalters; was über den gewöhnlichen Unternehmensbetrieb hinausgeht, bedarf seiner Genehmigung (§ 171 IO). Ohne Eigen­verwaltung führt der Masse­verwalter das Unternehmen fort; Sie sind ihm zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet, und Ihre Kenntnis des Betriebs bleibt dafür wichtig.

Ist das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung die bessere Wahl?

Viele wünschen es sich, weil sie ihr Unternehmen weiter selbst führen wollen. Die Eigen­verwaltung ist aber enger, als der Name vermuten lässt: Rechtshandlungen außerhalb des gewöhnlichen Unternehmensbetriebs brauchen die Genehmigung des Sanierungs­verwalters, gewöhnliche unterbleiben auf seinen Einspruch, und die Schließung oder Wiedereröffnung des Unternehmens bewilligt das Gericht (§ 171 IO). Für die Eigen­verwaltung verlangt das Gesetz außerdem eine um die Hälfte höhere Quote: 30 % statt 20 % (§§ 141, 169 IO). Ob sich die höhere Quote für die Eigen­verwaltung lohnt, rechnen wir für Ihren Fall durch.

Weitere Verfahren

Konkursverfahren

Eröffnung und ihre Wirkungen, Fortführung oder Schließung, Verwertung und Verteilung. Ein Sanierungsplan bleibt bis zur Aufhebung möglich.

Hinweis Diese Seite stellt das Verfahren stark vereinfacht und verkürzt dar. Sie ersetzt keinesfalls eine umfassende rechtliche Beratung und Vertretung im Einzelfall. Die genannten Bestimmungen der Insolvenzordnung finden Sie in der geltenden Fassung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS).

Dr. Lukas Peichl, Rechtsanwalt in Wien · Stand: Oktober 2026

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