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Für Gläubiger

Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren

Mit der Forderungs­anmeldung teilt ein Gläubiger dem Insolvenz­gericht mit, welchen Betrag er vom Schuldner fordert und worauf sich die Forderung gründet. Wer aus der Insolvenz­masse befriedigt werden will, muss seine Forderung anmelden. Auf dieser Seite erkläre ich den Ablauf und gebe die amtlichen Hinweise aus dem Insolvenz­edikt wieder.

So läuft die Anmeldung ab

Angemeldet wird beim Insolvenz­gericht, nicht beim Insolvenz­verwalter (§ 104 Abs 1 IO). Welches Gericht zuständig ist, das Aktenzeichen und die Anmeldungs­frist stehen im Insolvenz­edikt, das in der Ediktsdatei der Justiz veröffentlicht wird.

In der Anmeldung sind der Betrag der Forderung, die Tatsachen, auf die sie sich gründet, die beanspruchte Rangordnung und die Beweismittel anzugeben; verwendet werden soll das Formblatt auf der Website der Justiz (§ 103 Abs 1 IO). Ist über die Forderung bereits ein Rechtsstreit anhängig, gehören Prozessgericht und Aktenzeichen dazu (§ 103 Abs 2 IO). Wer ein Absonderungs­recht, etwa ein Pfandrecht, einen Eigentumsvorbehalt oder eine Aufrechnung geltend macht, muss auch das angeben (§ 103 Abs 3 und 4 IO).

In der Prüfungs­tag­satzung gibt der Insolvenz­verwalter zu jeder angemeldeten Forderung eine Erklärung über ihre Richtigkeit und Rangordnung ab (§ 105 Abs 3 IO). Erkennt er sie an und bestreitet sie kein dazu berechtigter Insolvenz­gläubiger, gilt sie als festgestellt (§ 109 Abs 1 IO). Bestreitet nur der Schuldner, hat das für das Insolvenz­verfahren keine rechtliche Wirkung (§ 109 Abs 2 IO). Was nach einer Bestreitung zu tun ist, steht unten in Punkt 1.

Anmelden kann jeder Gläubiger selbst. Er kann sich auch durch einen Rechtsanwalt oder einen bevorrechteten Gläubiger­schutz­verband vertreten lassen (§ 253 Abs 3 IO), Arbeitnehmer wegen Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis auch durch ihre gesetzliche Interessenvertretung oder ihre Gewerkschaft (§ 253 Abs 4 IO). In Verfahren, in denen ich selbst zum Insolvenz­verwalter bestellt bin, kann ich Gläubiger nicht vertreten; in anderen Verfahren übernehme ich die Anmeldung und die weitere Vertretung.

Die Hinweise aus dem Insolvenzedikt

Die folgenden Hinweise geben den „Ergänzenden Inhalt des Insolvenz­edikts“ der Ediktsdatei der österreichischen Justiz wieder – nach bestem Wissen und Gewissen aktualisiert und um die Vorgaben der Art 53 ff der Europäischen Insolvenzverordnung (EU) 2015/848 (EuInsVO) ergänzt (Stand 1. 8. 2026).

1. Zweck der Forderungsanmeldung

Will ein Gläubiger aus der Insolvenz­masse befriedigt werden, so muss er seine Insolvenz­forderung im Insolvenz­verfahren anmelden, auch wenn darüber ein Rechtsstreit anhängig ist oder schon ein Urteil vorliegt. Bei einem Insolvenz­verfahren über das Vermögen natürlicher Personen kann die Nicht-Anmeldung weitere nachteilige Folgen für den Gläubiger haben, und zwar dann, wenn ein Zahlungs­plan zustande kommt oder das Abschöpfungs­verfahren eingeleitet wird.

Mit der Anmeldung wird der Gläubiger am Verfahren beteiligt: Das Stimmrecht in der Gläubigerversammlung geben die festgestellten Insolvenz­forderungen (§ 93 Abs 1 IO); Gläubiger, deren Forderungen noch nicht geprüft oder bestritten sind, stimmen vorläufig mit (§ 93 Abs 3 IO). Wird eine Forderung bestritten, muss der Gläubiger innerhalb der vom Insolvenz­gericht bestimmten Frist auf ihre Feststellung klagen; sonst bleibt sie bei der Verteilung unberücksichtigt (§§ 110 Abs 1 und 4, 131 Abs 3 IO). Ist die Forderung vollstreckbar, etwa aufgrund eines Urteils, muss dagegen der Bestreitende klagen; tut er das nicht innerhalb der Frist, gilt sie nicht als bestritten (§ 110 Abs 2, § 131 Abs 4 IO).

2. Welche Forderungen?

Die Aufforderung zur Anmeldung betrifft Insolvenz­forderungen. Das sind vermögensrechtliche Ansprüche, die dem Gläubiger schon zur Zeit der Eröffnung des Insolvenz­verfahrens zustehen.

Daran ändert die Tatsache nichts, dass eine Forderung durch ein Absonderungs­recht (z. B. Pfandrecht, Sicherungseigentum) gedeckt ist. Sie kann somit dennoch als Insolvenz­forderung geltend gemacht werden. Wird eine durch ein Absonderungs­recht gedeckte Forderung nicht angemeldet, so hat das auf den Bestand des Absonderungs­rechts keinen Einfluss.

3. Wann?

Die Forderungen sind innerhalb der Anmeldungs­frist, die im Insolvenz­edikt angegeben ist, anzumelden. Im Fall einer verspäteten Anmeldung hat der Gläubiger dem Insolvenz­verwalter die Kosten der besonderen Prüfungs­tag­satzung zu ersetzen; nach § 107 Abs 2 IO sind das 50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Dies entfällt nur, wenn eine frühere Anmeldung ihm nicht möglich war und der Gläubiger dies in der Anmeldung behauptet und spätestens in der nachträglichen Prüfungs­tag­satzung bescheinigt. Forderungen, die später als vierzehn Tage vor der Tag­satzung zur Prüfung der Schlussrechnung angemeldet werden, werden im Insolvenz­verfahren nicht mehr berücksichtigt.

Bei einem Insolvenz­verfahren über das Vermögen natürlicher Personen haben Insolvenz­gläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungs­plan nicht angemeldet haben, wenn der Antrag auf Annahme des Zahlungs­plans nach dem 16. Juli 2021 bei Gericht eingelangt ist, nur unter der Voraussetzung, dass sie nicht von der Eröffnung des Insolvenz­verfahrens verständigt wurden, einen eingeschränkten Anspruch auf die nach dem Zahlungs­plan zu zahlende Quote (§ 197 Abs 1 IO).

4. Wo?

Die Forderungen sind bei dem Gericht anzumelden, das die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenz­verfahrens erlassen hat (Insolvenz­gericht).

5. Wie?

Die Insolvenz­forderungen sind schriftlich anzumelden. Die Anmeldung hat in inländischer Währung (Euro) zu erfolgen, wobei für die Umrechnung der Tag der Eröffnung des Insolvenz­verfahrens maßgeblich ist. In der Anmeldung sind der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, und die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können.

Für die Anmeldung soll das auf der Website des Bundesministeriums für Justiz www.justiz.gv.at kundgemachte Formblatt „Anmeldung einer Forderung im Insolvenz­verfahren“ verwendet werden. Meldet ein Gläubiger seine Forderung auf anderem Wege als mithilfe des Formulars an, so muss seine Anmeldung die darin genannten Angaben enthalten.

Die Anmeldung sowie allenfalls angeschlossene Beilagen sind in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Die Gläubiger haben die Belege für die Glaubhaftmachung ihrer Forderung, sofern sie nicht bereits mit der Anmeldung übersendet wurden, zur ersten Gläubigerversammlung mitzubringen. (Insolvenz­gläubiger im Ausland: siehe auch Punkt 9.)

6. Kosten der Forderungsanmeldung

Die Eingabengebühr für die Forderungs­anmeldung beträgt 33 Euro. Sie kann durch Einzahlung auf das Konto des Insolvenz­gerichts, durch Abbuchung und Einziehung, durch Bareinzahlung beim Insolvenz­gericht sowie durch Verwendung von Bankkarten mit Bankomatfunktion oder Kreditkarten beim Insolvenz­gericht entrichtet werden. Die Kontonummern der Gerichte finden Sie in der Gerichtsdatenbank auf der Website des Bundesministeriums für Justiz unter www.justiz.gv.at.

7. Hinweis für Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen („Privatkonkurs“)

Rechte (z. B. Pfandrechte) an Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis oder an sonstigen wiederkehrenden Leistungen mit Einkommensersatzfunktion sind innerhalb der Anmeldungs­frist beim Insolvenz­gericht geltend zu machen. Sie erlöschen, wenn sie nicht bis zur Abstimmung über einen Zahlungs­plan geltend gemacht worden sind. Muss die Zahlungsplantagsatzung wegen der verspäteten Geltendmachung eines solchen Rechts erstreckt werden, so hat der Gläubiger die Kosten der erstreckten Zahlungsplantagsatzung zu tragen. Nach § 113a Abs 2 in Verbindung mit § 107 Abs 2 IO sind das 50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, zu ersetzen dem Insolvenz­verwalter.

8. Hinweis für Arbeitnehmer

Ansprüche auf Insolvenz-Entgelt sind bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten ab Eröffnung des Insolvenz­verfahrens bei der zuständigen Geschäftsstelle der IEF-Service GmbH oder beim Insolvenz­gericht geltend zu machen.

9. Hinweise für Insolvenzgläubiger im Ausland

Die Forderungs­anmeldung ist in deutscher Sprache zu verfassen. Nur Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem EU-Mitgliedstaat (mit Ausnahme Dänemarks) haben, können die Forderung auch in einer Amtssprache der Organe der Union anmelden (Art 55 Abs 5 EuInsVO). Für diese Gläubiger beträgt die Anmeldungs­frist mindestens 30 Tage ab der Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenz­verfahrens in der Insolvenz­datei (Art 55 Abs 6 EuInsVO). Sie können für die Anmeldung auch das Standardformular „Forderungs­anmeldung“ verwenden, das im Europäischen Justizportal in allen Amtssprachen der Organe der Union verfügbar ist (Art 55 Abs 1 EuInsVO; Durchführungsverordnung (EU) 2017/1105).

Auch in diesem Fall können jedoch das Gericht, der Insolvenz­verwalter oder der Schuldner in Eigen­verwaltung eine Übersetzung in die deutsche Sprache verlangen (Art 55 Abs 5 EuInsVO). Es wird daher dringend empfohlen, die Forderung jedenfalls auch in deutscher Sprache anzumelden.

10. Insolvenzdatei

Informationen über den Fortgang des Verfahrens können kostenlos in der Insolvenz­datei abgerufen werden, die im Internet unter www.edikte.justiz.gv.at zugänglich ist.

Quelle: Ergänzender Inhalt des Insolvenz­edikts, Ediktsdatei der österreichischen Justiz, Stand 1. 8. 2026.

Die genannten Bestimmungen der Insolvenz­ordnung finden Sie in der geltenden Fassung im Rechts­informations­system des Bundes (RIS).

Zum Ablauf der Verfahren: Konkurs­verfahren · Sanierungs­verfahren · Unternehmens­insolvenz · Privat­konkurs · Aktuelle Verfahren

Dr. Lukas Peichl, Rechtsanwalt in Wien · Stand: Oktober 2026

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