Für Gläubiger
Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren
Mit der Forderungsanmeldung teilt ein Gläubiger dem Insolvenzgericht mit, welchen Betrag er vom Schuldner fordert und worauf sich die Forderung gründet. Wer aus der Insolvenzmasse befriedigt werden will, muss seine Forderung anmelden. Auf dieser Seite erkläre ich den Ablauf und gebe die amtlichen Hinweise aus dem Insolvenzedikt wieder.
So läuft die Anmeldung ab
Angemeldet wird beim Insolvenzgericht, nicht beim Insolvenzverwalter (§ 104 Abs 1 IO). Welches Gericht zuständig ist, das Aktenzeichen und die Anmeldungsfrist stehen im Insolvenzedikt, das in der Ediktsdatei der Justiz veröffentlicht wird.
In der Anmeldung sind der Betrag der Forderung, die Tatsachen, auf die sie sich gründet, die beanspruchte Rangordnung und die Beweismittel anzugeben; verwendet werden soll das Formblatt auf der Website der Justiz (§ 103 Abs 1 IO). Ist über die Forderung bereits ein Rechtsstreit anhängig, gehören Prozessgericht und Aktenzeichen dazu (§ 103 Abs 2 IO). Wer ein Absonderungsrecht, etwa ein Pfandrecht, einen Eigentumsvorbehalt oder eine Aufrechnung geltend macht, muss auch das angeben (§ 103 Abs 3 und 4 IO).
In der Prüfungstagsatzung gibt der Insolvenzverwalter zu jeder angemeldeten Forderung eine Erklärung über ihre Richtigkeit und Rangordnung ab (§ 105 Abs 3 IO). Erkennt er sie an und bestreitet sie kein dazu berechtigter Insolvenzgläubiger, gilt sie als festgestellt (§ 109 Abs 1 IO). Bestreitet nur der Schuldner, hat das für das Insolvenzverfahren keine rechtliche Wirkung (§ 109 Abs 2 IO). Was nach einer Bestreitung zu tun ist, steht unten in Punkt 1.
Anmelden kann jeder Gläubiger selbst. Er kann sich auch durch einen Rechtsanwalt oder einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertreten lassen (§ 253 Abs 3 IO), Arbeitnehmer wegen Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis auch durch ihre gesetzliche Interessenvertretung oder ihre Gewerkschaft (§ 253 Abs 4 IO). In Verfahren, in denen ich selbst zum Insolvenzverwalter bestellt bin, kann ich Gläubiger nicht vertreten; in anderen Verfahren übernehme ich die Anmeldung und die weitere Vertretung.
Die Hinweise aus dem Insolvenzedikt
Die folgenden Hinweise geben den „Ergänzenden Inhalt des Insolvenzedikts“ der Ediktsdatei der österreichischen Justiz wieder – nach bestem Wissen und Gewissen aktualisiert und um die Vorgaben der Art 53 ff der Europäischen Insolvenzverordnung (EU) 2015/848 (EuInsVO) ergänzt (Stand 1. 8. 2026).
1. Zweck der Forderungsanmeldung
Will ein Gläubiger aus der Insolvenzmasse befriedigt werden, so muss er seine Insolvenzforderung im Insolvenzverfahren anmelden, auch wenn darüber ein Rechtsstreit anhängig ist oder schon ein Urteil vorliegt. Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen kann die Nicht-Anmeldung weitere nachteilige Folgen für den Gläubiger haben, und zwar dann, wenn ein Zahlungsplan zustande kommt oder das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird.
Mit der Anmeldung wird der Gläubiger am Verfahren beteiligt: Das Stimmrecht in der Gläubigerversammlung geben die festgestellten Insolvenzforderungen (§ 93 Abs 1 IO); Gläubiger, deren Forderungen noch nicht geprüft oder bestritten sind, stimmen vorläufig mit (§ 93 Abs 3 IO). Wird eine Forderung bestritten, muss der Gläubiger innerhalb der vom Insolvenzgericht bestimmten Frist auf ihre Feststellung klagen; sonst bleibt sie bei der Verteilung unberücksichtigt (§§ 110 Abs 1 und 4, 131 Abs 3 IO). Ist die Forderung vollstreckbar, etwa aufgrund eines Urteils, muss dagegen der Bestreitende klagen; tut er das nicht innerhalb der Frist, gilt sie nicht als bestritten (§ 110 Abs 2, § 131 Abs 4 IO).
2. Welche Forderungen?
Die Aufforderung zur Anmeldung betrifft Insolvenzforderungen. Das sind vermögensrechtliche Ansprüche, die dem Gläubiger schon zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehen.
Daran ändert die Tatsache nichts, dass eine Forderung durch ein Absonderungsrecht (z. B. Pfandrecht, Sicherungseigentum) gedeckt ist. Sie kann somit dennoch als Insolvenzforderung geltend gemacht werden. Wird eine durch ein Absonderungsrecht gedeckte Forderung nicht angemeldet, so hat das auf den Bestand des Absonderungsrechts keinen Einfluss.
3. Wann?
Die Forderungen sind innerhalb der Anmeldungsfrist, die im Insolvenzedikt angegeben ist, anzumelden. Im Fall einer verspäteten Anmeldung hat der Gläubiger dem Insolvenzverwalter die Kosten der besonderen Prüfungstagsatzung zu ersetzen; nach § 107 Abs 2 IO sind das 50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Dies entfällt nur, wenn eine frühere Anmeldung ihm nicht möglich war und der Gläubiger dies in der Anmeldung behauptet und spätestens in der nachträglichen Prüfungstagsatzung bescheinigt. Forderungen, die später als vierzehn Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung angemeldet werden, werden im Insolvenzverfahren nicht mehr berücksichtigt.
Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen haben Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, wenn der Antrag auf Annahme des Zahlungsplans nach dem 16. Juli 2021 bei Gericht eingelangt ist, nur unter der Voraussetzung, dass sie nicht von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verständigt wurden, einen eingeschränkten Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote (§ 197 Abs 1 IO).
4. Wo?
Die Forderungen sind bei dem Gericht anzumelden, das die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassen hat (Insolvenzgericht).
5. Wie?
Die Insolvenzforderungen sind schriftlich anzumelden. Die Anmeldung hat in inländischer Währung (Euro) zu erfolgen, wobei für die Umrechnung der Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens maßgeblich ist. In der Anmeldung sind der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, und die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können.
Für die Anmeldung soll das auf der Website des Bundesministeriums für Justiz www.justiz.gv.at kundgemachte Formblatt „Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren“ verwendet werden. Meldet ein Gläubiger seine Forderung auf anderem Wege als mithilfe des Formulars an, so muss seine Anmeldung die darin genannten Angaben enthalten.
Die Anmeldung sowie allenfalls angeschlossene Beilagen sind in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Die Gläubiger haben die Belege für die Glaubhaftmachung ihrer Forderung, sofern sie nicht bereits mit der Anmeldung übersendet wurden, zur ersten Gläubigerversammlung mitzubringen. (Insolvenzgläubiger im Ausland: siehe auch Punkt 9.)
6. Kosten der Forderungsanmeldung
Die Eingabengebühr für die Forderungsanmeldung beträgt 33 Euro. Sie kann durch Einzahlung auf das Konto des Insolvenzgerichts, durch Abbuchung und Einziehung, durch Bareinzahlung beim Insolvenzgericht sowie durch Verwendung von Bankkarten mit Bankomatfunktion oder Kreditkarten beim Insolvenzgericht entrichtet werden. Die Kontonummern der Gerichte finden Sie in der Gerichtsdatenbank auf der Website des Bundesministeriums für Justiz unter www.justiz.gv.at.
7. Hinweis für Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen („Privatkonkurs“)
Rechte (z. B. Pfandrechte) an Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis oder an sonstigen wiederkehrenden Leistungen mit Einkommensersatzfunktion sind innerhalb der Anmeldungsfrist beim Insolvenzgericht geltend zu machen. Sie erlöschen, wenn sie nicht bis zur Abstimmung über einen Zahlungsplan geltend gemacht worden sind. Muss die Zahlungsplantagsatzung wegen der verspäteten Geltendmachung eines solchen Rechts erstreckt werden, so hat der Gläubiger die Kosten der erstreckten Zahlungsplantagsatzung zu tragen. Nach § 113a Abs 2 in Verbindung mit § 107 Abs 2 IO sind das 50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, zu ersetzen dem Insolvenzverwalter.
8. Hinweis für Arbeitnehmer
Ansprüche auf Insolvenz-Entgelt sind bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei der zuständigen Geschäftsstelle der IEF-Service GmbH oder beim Insolvenzgericht geltend zu machen.
9. Hinweise für Insolvenzgläubiger im Ausland
Die Forderungsanmeldung ist in deutscher Sprache zu verfassen. Nur Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem EU-Mitgliedstaat (mit Ausnahme Dänemarks) haben, können die Forderung auch in einer Amtssprache der Organe der Union anmelden (Art 55 Abs 5 EuInsVO). Für diese Gläubiger beträgt die Anmeldungsfrist mindestens 30 Tage ab der Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Insolvenzdatei (Art 55 Abs 6 EuInsVO). Sie können für die Anmeldung auch das Standardformular „Forderungsanmeldung“ verwenden, das im Europäischen Justizportal in allen Amtssprachen der Organe der Union verfügbar ist (Art 55 Abs 1 EuInsVO; Durchführungsverordnung (EU) 2017/1105).
Auch in diesem Fall können jedoch das Gericht, der Insolvenzverwalter oder der Schuldner in Eigenverwaltung eine Übersetzung in die deutsche Sprache verlangen (Art 55 Abs 5 EuInsVO). Es wird daher dringend empfohlen, die Forderung jedenfalls auch in deutscher Sprache anzumelden.
10. Insolvenzdatei
Informationen über den Fortgang des Verfahrens können kostenlos in der Insolvenzdatei abgerufen werden, die im Internet unter www.edikte.justiz.gv.at zugänglich ist.
Quelle: Ergänzender Inhalt des Insolvenzedikts, Ediktsdatei der österreichischen Justiz, Stand 1. 8. 2026.
Die genannten Bestimmungen der Insolvenzordnung finden Sie in der geltenden Fassung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS).
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