Konkursverfahren
Eröffnung und ihre Wirkungen, Fortführung oder Schließung, Verwertung und Verteilung. Ein Sanierungsplan bleibt bis zur Aufhebung möglich.
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Für Unternehmer und Geschäftsführer
Wird ein Unternehmer zahlungsunfähig, zählen Fristen: Der Insolvenzantrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, spätestens binnen sechzig Tagen (§ 69 IO); bei Verspätung können Geschäftsführer persönlich haften. Ich vertrete Unternehmer und Geschäftsführer in dieser Situation, ebenso Gläubiger, und begleite Unternehmen in der Krise in jeder Lage, vom ersten Zahlungsengpass bis zum Abschluss des Verfahrens. Sie erfahren von mir zuerst, welche Pflichten Sie treffen und welcher Weg realistisch ist.
Eröffnungsgründe sind die Zahlungsunfähigkeit (§ 66 IO) und bei juristischen Personen wie der GmbH, bei eingetragenen Personengesellschaften ohne unbeschränkt haftende natürliche Person wie der GmbH & Co KG sowie bei Verlassenschaften auch die Überschuldung (§ 67 IO); insolvenzrechtlich überschuldet ist, wessen Schulden das Vermögen rechnerisch übersteigen und wem zugleich eine positive Fortbestehensprognose fehlt. Ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, ist die erste Frage, die ich mit Ihnen kläre; von ihr hängen alle Pflichten ab.
Liegt ein Eröffnungsgrund vor, ist der Antrag ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, spätestens sechzig Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (§ 69 IO). Die sechzig Tage sind eine Höchstfrist, kein Wartezeitraum: Zu stellen ist der Antrag schon früher, sobald weiteres Zuwarten schuldhaft wäre. Nicht schuldhaft verzögert ist der Antrag, wenn die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung sorgfältig betrieben wird (§ 69 Abs 2 IO). Ist die Zahlungsunfähigkeit durch eine Naturkatastrophe eingetreten, verlängert sich die Frist auf hundertzwanzig Tage (§ 69 Abs 2a IO).
Private Schulden ohne Unternehmensbezug fallen dagegen in das Schuldenregulierungsverfahren; dessen Ablauf beschreibe ich auf der Seite Privatkonkurs.
Häufig beginnt meine Arbeit vor dem Insolvenzantrag: wenn Zahlungen stocken, die Bank die Finanzierung kündigt, Rückstände bei Finanzamt und Gesundheitskasse anwachsen oder die ersten Exekutionen anhängig sind. In dieser Lage erarbeite ich mit Ihnen ein Konzept, das aus der Krise wieder herausführen soll. Dazu erfassen wir die Zahlen nüchtern, in Abstimmung mit Ihrer steuerlichen Vertretung, und wählen das Ziel: eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern, ein Sanierungsverfahren mit oder ohne Eigenverwaltung oder den Sanierungsplan im Konkursverfahren. Auch eine geordnete Beendigung des Unternehmens kann das Ergebnis dieser Prüfung sein.
Ein Sanierungskonzept muss dabei mehr leisten, als Zahlungserleichterungen aufzuzählen: Es benennt die Ursachen der Krise, enthält eine belastbare Fortbestehensprognose und legt nachvollziehbar dar, woraus die angebotene Quote finanziert wird, sei es aus dem laufenden Betrieb, aus der Verwertung entbehrlichen Vermögens oder aus Beiträgen der Gesellschafter und Dritter. Zugleich ist rechtlich abzusichern, was während der Vorbereitung geschieht: Zahlungen an einzelne Gläubiger können anfechtbar sein und Haftungen auslösen, die Verhandlungen mit Bank, Lieferanten, Finanzamt und Gesundheitskasse brauchen eine Reihenfolge, und die Sechzig-Tage-Frist läuft mit. Diese Teile greifen ineinander; ich füge sie zu einem Konzept zusammen, das vor Gericht und vor den Gläubigern Bestand haben kann.
Ein solches Konzept lässt sich in jeder Lage entwickeln: vor dem Antrag, wenn noch alle Wege offenstehen; nach der Eröffnung, wenn Fortführung, Sanierungsplan oder Verwertung abzuwägen sind; und im fortgeschrittenen Verfahren, wenn es darauf ankommt, den verbliebenen Spielraum zu nutzen. Was zu welchem Zeitpunkt noch möglich ist, gehört zu den ersten Fragen, die wir klären.
Auch verwickelte Lagen lassen sich ordnen: mehrere betroffene Gesellschaften, persönliche Haftungen und Bürgschaften, gekündigte Finanzierungen, Lieferanten, die nur noch gegen Vorkasse liefern. Ich zerlege eine solche Lage in ihre rechtlichen Bestandteile und lege die Schritte in der Reihenfolge fest, in der einer den nächsten vorbereitet.
Ich beurteile zuerst, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Verfahrensart zu Ihrer Lage passt; das sage ich Ihnen offen, auch wenn die Antwort unbequem ist. Danach bereite ich den Antrag samt Beilagen vor und vertrete Sie vor dem Insolvenzgericht; den Finanzplan akkordiere ich mit Ihrer steuerlichen Vertretung oder Buchhaltung.
Meine Vertretung muss nicht am Anfang beginnen. Häufig werde ich beauftragt, wenn das Verfahren schon eröffnet ist: Dann prüfe ich zuerst, ob ein Rekurs gegen die Eröffnung Aussicht hat, und vertrete Sie gegenüber dem Insolvenzverwalter, in den Tagsatzungen und bei der Ausarbeitung eines Sanierungsplans. In den meisten Verfahren arbeite ich dabei mit dem Insolvenzverwalter zusammen und stimme die Schritte mit ihm ab, im Konkursverfahren ebenso wie im Sanierungsverfahren. Außerdem vertrete ich Gläubiger, die ihre Forderungen anmelden und durchsetzen wollen; wie die Forderungsanmeldung abläuft, erkläre ich auf einer eigenen Seite.
Ein eigenes Feld ist die Geschäftsführer- und Organhaftung: Organe haften der Gesellschaft für Sorgfaltsverstöße (§ 25 GmbHG, § 84 AktG), den Gläubigern für den Schaden aus einem verspäteten Antrag, und nach der Eröffnung macht solche Ansprüche regelmäßig der Insolvenzverwalter geltend. Ich berate Geschäftsführer und Vorstände, bevor es so weit kommt, und vertrete sie, wenn solche Ansprüche gegen sie erhoben werden. Als Masseverwalter prüfe ich solche Ansprüche auch selbst; ich weiß daher, worauf es bei dieser Prüfung ankommt.
Dazu kommt die Insolvenzanfechtung (§§ 27 ff IO): Der Insolvenzverwalter kann bestimmte Rechtshandlungen aus der Zeit vor der Eröffnung anfechten und Geleistetes zurückfordern, damit alle Gläubiger gleich behandelt werden. Diese Ansprüche kenne ich aus beiden Rollen: Als Masseverwalter erhebe ich sie selbst, als Parteienvertreter berate und vertrete ich Mandanten, die mit einer Anfechtung konfrontiert sind, außergerichtlich und im Prozess.
Das Verfahren kenne ich von beiden Seiten, aus über dreihundert Insolvenzverfahren, die ich als gerichtlich bestellter Masseverwalter und Sanierungsverwalter oder als Vertreter von Schuldnern und Gläubigern begleitet habe. Ich weiß daher, worauf Verwalter und Gericht achten, und setze dieses Wissen für Sie ein.
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Sie haften den Gläubigern für den Schaden aus der Verspätung, etwa wenn sich deren Quote durch das Zuwarten verschlechtert (§ 69 Abs 2 und 5 IO). Daneben kann in der Krise strafrechtliche Verantwortung entstehen, etwa wegen grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen: Strafbar ist, wer entgegen den Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens handelt, zum Beispiel Geschäftsbücher nicht führt oder Jahresabschlüsse nicht erstellt, und dadurch grob fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder, obwohl er sie kennt oder kennen müsste, die Befriedigung wenigstens eines Gläubigers vereitelt oder schmälert (§ 159 StGB); für Geschäftsführer und Vorstände gilt das über § 161 StGB.
Ja, über einen Sanierungsplan. Er kann in den beiden Sanierungsverfahren angenommen werden, aber auch im Konkursverfahren; dort ist der Antrag bis zur Aufhebung des Verfahrens möglich (§ 140 IO). Den Gläubigern sind mindestens 20 % ihrer Forderungen anzubieten, zahlbar binnen zwei Jahren ab der Annahme, bei Eigenverwaltung mindestens 30 % (§§ 141, 169 IO). Stimmen die bei der Tagsatzung anwesenden Gläubiger mit den zwei Mehrheiten nach Köpfen und nach der Höhe der Forderungen zu und wird der Plan rechtskräftig bestätigt, bleibt das Unternehmen erhalten, und der Schuldner zahlt die Quote. Ob das in Ihrem Fall realistisch ist, hängt von den Zahlen und der Finanzierung ab; meine Einschätzung dazu bekommen Sie im ersten Gespräch. Den Ablauf beschreibe ich auf den Seiten Sanierungsverfahren und Konkursverfahren.
Der Insolvenzverwalter kann Rechtshandlungen aus der Zeit vor der Eröffnung anfechten, damit alle Gläubiger gleich behandelt werden: etwa die Begünstigung einzelner Gläubiger nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (§ 30 IO) oder Rechtshandlungen, bei denen der Vertragspartner die Zahlungsunfähigkeit kannte oder kennen musste (§ 31 IO). Die Tatbestände der §§ 27 ff IO sind genau umgrenzt. Ich erhebe solche Ansprüche als Masseverwalter selbst und berate und vertrete als Parteienvertreter Mandanten, die von einer Anfechtung betroffen sind.
Die Kosten hängen von Verfahrensart und Verlauf ab: Die Pauschalgebühr des Gerichts, die Entlohnung des Insolvenzverwalters (§§ 82, 82a IO) und die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände (§ 87a IO) folgen gesetzlichen Sätzen. Eine erste Größenordnung für Ihren Fall rechne ich mit meinem InsoRechner vor; die Kosten meiner Vertretung nenne ich Ihnen vorab.
Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die österreichischen Gerichte zuständig, wenn der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in Österreich hat; innerhalb der EU folgt das aus Art 3 Abs 1 der Europäischen Insolvenzverordnung (EU) 2015/848 (EuInsVO). Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dieser Mittelpunkt der Ort ihres Sitzes ist, bei einer natürlichen Person, die eine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, ihre Hauptniederlassung. Diese Vermutung gilt nur, wenn der Sitz oder die Hauptniederlassung nicht in den drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wurde. Ich berate auf Deutsch, Polnisch und Englisch und begleite auch grenzüberschreitende Insolvenzverfahren.
Eröffnung und ihre Wirkungen, Fortführung oder Schließung, Verwertung und Verteilung. Ein Sanierungsplan bleibt bis zur Aufhebung möglich.
Voraussetzungen mit und ohne Eigenverwaltung, die Mindestquote, der Ablauf bis zur Abstimmung der Gläubiger und die Wirkung des bestätigten Sanierungsplans.
Dr. Lukas Peichl, Rechtsanwalt in Wien · Stand: Oktober 2026