Konkursverfahren
Eröffnung und ihre Wirkungen, Fortführung oder Schließung, Verwertung und Verteilung. Ein Sanierungsplan bleibt bis zur Aufhebung möglich.
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Schuldenregulierungsverfahren
Privatkonkurs, auch Privatinsolvenz genannt, ist der geläufige Name für das gerichtliche Schuldenregulierungsverfahren: Es führt zahlungsunfähige Menschen in geordneten Schritten aus den Schulden, über einen Zahlungsplan oder über ein Abschöpfungsverfahren, an dessen Ende die Restschuldbefreiung steht. Ich vertrete Schuldner in diesem Verfahren und sage Ihnen im Erstgespräch offen, ob es für Ihre Lage der richtige Weg ist.
Voraussetzung ist, dass Sie zahlungsunfähig sind, Ihre fälligen Schulden also nicht mehr bezahlen können. Eine Mindesthöhe der Schulden gibt es nicht. Zuständig ist das Bezirksgericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts. Das Verfahren steht nur Menschen offen, die kein Unternehmen betreiben, also Verbrauchern ebenso wie früheren Unternehmern. Wer aktuell ein Unternehmen führt, für den kommt das Konkurs- oder das Sanierungsverfahren in Betracht; auch dort vertrete ich Sie.
Ein außergerichtlicher Ausgleich mit den Gläubigern ist seit 2017 keine Voraussetzung mehr, kann aber je nach Lage der bessere erste Schritt sein; das prüfe ich mit Ihnen.
Hatten Sie schon einmal ein Abschöpfungsverfahren, gelten Fristen: Ein Zahlungsplan ist unzulässig, wenn das frühere Abschöpfungsverfahren vor weniger als zehn Jahren eingeleitet wurde (§ 194 Abs 2 Z 4 IO), und gegen ein neues Abschöpfungsverfahren kann ein Gläubiger einwenden, dass seit der Einleitung des früheren weniger als zwanzig Jahre vergangen sind (§ 201 Abs 1 Z 6 und Abs 4 IO). Ob das auf Sie zutrifft, sehe ich mir zuerst an.
Ich prüfe zuerst, ob der Privatkonkurs für Sie der richtige Weg ist oder ob eine Einigung mit den Gläubigern günstiger ist. Am Anfang steht ein Konzept: welche Quote aus Ihrem Einkommen realistisch ist, was Ihren Gläubigern anzubieten ist und auf welchem Weg. Danach übernehme ich den Antrag, die Vertretung vor Gericht und die Prüfung der angemeldeten Forderungen; wo es Ihrer Sache dient, verhandle ich auch unmittelbar mit den Gläubigern. Jedes Schriftstück, das Sie bekommen, erkläre ich Ihnen, bevor etwas zu unterschreiben ist.
Meine Vertretung muss nicht am Anfang beginnen. Häufig werde ich erst beauftragt, wenn das Verfahren bereits eröffnet ist; das gilt für den Privatkonkurs wie für Unternehmensinsolvenzen. Ich übernehme den Fall in dem Stand, in dem er sich gerade befindet, und lege mit Ihnen fest, wie es von diesem Punkt aus weitergeht.
Bestellt das Gericht in Ihrem Verfahren einen Insolvenzverwalter, führe ich für Sie die Abstimmung mit ihm und vertrete Ihre Interessen ihm gegenüber.
Über dreihundert Insolvenzverfahren habe ich begleitet, als gerichtlich bestellter Masseverwalter ebenso wie als Vertreter von Schuldnern und Gläubigern. Diese Erfahrung nutze ich für Ihre Vertretung.
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Das gerichtliche Verfahren selbst dauert meist nur einige Monate: Es endet, sobald die Bestätigung des angenommenen Zahlungsplans rechtskräftig ist (§ 196 Abs 1 IO). Wie lange es bis dahin dauert, hängt vor allem vom Vermögen ab: Über den Zahlungsplan darf erst verhandelt werden, wenn das Vermögen verwertet ist (§ 193 Abs 2 IO). Die Zahlungsfrist, in der Sie die vereinbarte Quote zahlen, läuft ab der Annahme des Zahlungsplans (§§ 141 Abs 1, 193 Abs 1 IO), üblicherweise bis zu fünf Jahre; mehr als sieben Jahre lässt das Gesetz nicht zu (§ 194 IO). Im Abschöpfungsverfahren treten Sie ab Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses das pfändbare Einkommen fünf Jahre lang an einen Treuhänder ab (Abschöpfungsplan, § 199 Abs 2 IO). Es ist spätestens mit dem Zahlungsplan zu beantragen und wird nur eingeleitet, wenn der Zahlungsplan nicht zustande kommt (§§ 199 Abs 1, 200 Abs 1 IO). Die frühere Drei-Jahres-Variante (Tilgungsplan) steht Verbrauchern seit 17. Juli 2026 nicht mehr offen, außer der Antrag ist vorher bei Gericht eingelangt (§ 283 Abs 9 IO). Wird das Abschöpfungsverfahren nicht vorzeitig eingestellt, steht am Ende die Restschuldbefreiung (§ 213 Abs 1 IO).
§ 194 IO verlangt als Mindestquote die Einkommenslage der folgenden drei Jahre. Diese Frist stammt aus der Reform 2021; damals konnten auch Verbraucher die Restschuldbefreiung über einen dreijährigen Tilgungsplan erreichen. Das ist seit 17. Juli 2026 vorbei (§ 283 Abs 9 IO): Kommt kein Zahlungsplan zustande, folgt für Verbraucher auf Antrag das Abschöpfungsverfahren, in dem der pfändbare Teil des Einkommens fünf Jahre lang an einen Treuhänder geht und an die Gläubiger verteilt wird (§§ 199 Abs 2, 203 Abs 1 IO). Die drei Jahre in § 194 IO wurden nicht angepasst. Die Gläubiger messen einen Zahlungsplan deshalb an dem, was sie im Abschöpfungsverfahren bekämen.
Nein, ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch ist seit 2017 keine Voraussetzung mehr. Manchmal ist er trotzdem der bessere Weg, weil er ohne gerichtliches Verfahren und ohne Eintragung in die Insolvenzdatei auskommt. Ob das bei Ihnen möglich ist, sehen wir uns gemeinsam an.
Für den Privatkonkurs (Schuldenregulierungsverfahren) ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; in Wien ist das jenes Bezirksgericht, das für Ihren Aufenthaltsort in Exekutionssachen zuständig ist (§ 182 Abs 1 IO). Betreiben Sie ein Unternehmen, ist stattdessen das Handelsgericht Wien zuständig, und das Verfahren ist ein Konkursverfahren oder ein Sanierungsverfahren; dazu mehr auf der Seite zur Unternehmensinsolvenz. Den Antrag bringe ich für Sie beim richtigen Gericht ein.
Das lässt sich nicht pauschal sagen. Ob und in welcher Höhe Kosten anfallen, hängt von der Verfahrensart und vom Verlauf ab. In Betracht kommen die Pauschalgebühr des Gerichts, die Entlohnung eines bestellten Insolvenzverwalters, die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände und Kosten der Vermögensverwertung. Einen Kostenvorschuss, wie ihn die Gerichte im Konkursverfahren eines Unternehmers verlangen, brauchen Sie hier in der Regel nicht. Ihr Antrag wird mangels Kostendeckung nicht abgewiesen, wenn Sie drei Dinge vorlegen: ein genaues, eigenhändig unterschriebenes Vermögensverzeichnis; einen zulässigen Zahlungsplan samt dem Antrag auf dessen Annahme; und Urkunden, die bescheinigen, dass Sie den Zahlungsplan erfüllen werden und dass Ihre Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken (§ 183 Abs 1 und 2 IO). Kostenfrei ist das Verfahren damit nicht: Kosten, die die Masse nicht deckt, werden vorläufig aus Amtsgeldern gezahlt, und das Gericht verpflichtet Sie zur Nachzahlung, soweit und sobald Sie dazu ohne Beeinträchtigung Ihres notwendigen Unterhalts imstande sind (§ 184 Abs 1 und 3 IO). Die Kosten meiner Vertretung nenne ich Ihnen im Erstgespräch vorab, ebenso meine Einschätzung, ob sich die Vertretung für Sie auszahlt.
Kern des Antrags ist das Vermögensverzeichnis. Es enthält Ihr Vermögen und Ihre Schulden mit Betrag oder Wert, bei jeder Schuld den Gläubiger mit Anschrift, den Grund, die Fälligkeit und etwaige Sicherheiten, außerdem Ihr Einkommen der letzten drei Monate samt Sonderzahlungen, Unterhaltspflichten und laufende Ausgaben wie Wohnkosten (§ 185 Abs 1 IO). Bei eigenen Forderungen ist anzugeben, ob sie voraussichtlich einbringlich sind; Strittiges ist zu kennzeichnen, und bei Gläubigern oder Schuldnern, die nahe Angehörige sind, ist darauf hinzuweisen (§ 185 Abs 1 IO). Unterschreiben müssen Sie das Verzeichnis eigenhändig (§ 183 Abs 1 IO). Anzugeben sind auch Vermögensauseinandersetzungen mit nahen Angehörigen und Verfügungen zu deren Gunsten aus den letzten zehn Jahren (§ 185 Abs 2 IO). Die Angaben sind, soweit zumutbar, zu belegen (§ 185 Abs 3 IO), etwa mit Lohnzetteln und Kreditverträgen. Reicht Ihr Vermögen voraussichtlich nicht aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken, kommt zweierlei dazu: ein zulässiger Zahlungsplan mit dem Antrag, ihn anzunehmen, und Urkunden, die bescheinigen, dass Sie den Zahlungsplan erfüllen werden und dass Ihre Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken (§ 183 Abs 1 und 2 IO). Welche Belege Sie brauchen, gehen wir bei der Bestandsaufnahme gemeinsam durch.
Zahlungsplan und Restschuldbefreiung wirken grundsätzlich gegen alle Gläubiger, deren Forderungen bei der Eröffnung schon bestanden haben, auch wenn sie nicht angemeldet wurden (§§ 156 Abs 1, 193 Abs 1, 197 Abs 1, 214 Abs 1 IO). Zinsen, die seit der Eröffnung angefallen sind, und die Kosten der Verfahrensteilnahme können die Gläubiger danach nicht mehr verlangen (§§ 58 Z 1, 156 Abs 5, 214 Abs 1 IO). Bestehen bleiben Schulden, die erst nach der Eröffnung entstehen, etwa laufende Miete oder laufender Unterhalt, außerdem Geldstrafen und Ansprüche aus Schenkungen (§§ 51, 58 Z 2 und 3, 156 Abs 5 IO). Bestehen bleiben auch Pfandrechte an Sachen: Befreit werden Sie von der persönlichen Haftung, nicht von der Haftung der verpfändeten Sache (§§ 11 Abs 1, 149 Abs 1 IO). Wer eine Hypothek auf Ihrer Wohnung hat, kann sich also weiterhin aus der Wohnung befriedigen. Von der Restschuldbefreiung im Abschöpfungsverfahren ausgenommen sind Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung oder vorsätzlichen strafgesetzwidrigen Unterlassung (§ 215 Z 1 IO), etwa ein Unterhaltsrückstand, wenn die Unterhaltspflicht strafgesetzwidrig verletzt wurde (§ 198 StGB); beim Zahlungsplan gibt es diese Ausnahme nicht (§§ 156 Abs 1, 193 Abs 1 IO). Ist eine Forderung nur durch Ihr Verschulden unberücksichtigt geblieben, etwa weil Sie den Gläubiger nicht angegeben haben, kann er sie voll verlangen (§ 156 Abs 4, § 215 Z 2 IO). Bürgen und Mitschuldner werden nicht mitbefreit; die Gläubiger können sich weiterhin an sie halten (§§ 151, 214 Abs 2 IO). Zahlt ein Bürge, sind Sie ihm gegenüber aber in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Gläubigern selbst (§§ 156 Abs 2, 214 Abs 2 IO).
Vom laufenden Einkommen bleibt Ihnen das Existenzminimum (§ 291a EO); wird wegen gesetzlichen Unterhalts Exekution geführt, bleibt davon ein geringerer Betrag unpfändbar (§ 291b EO). Miet- und sonstige Nutzungsrechte an Wohnräumen, die für Sie und die mit Ihnen lebenden Angehörigen unentbehrlich sind, überlässt Ihnen das Gericht zur freien Verfügung (§ 5 Abs 4 IO); eine Mietwohnung behalten Sie daher in aller Regel. Eigentum von Wert, etwa eine Eigentumswohnung oder ein Auto, wird grundsätzlich verwertet. Was das für Ihren Fall bedeutet, klären wir im Erstgespräch.
Ab dem Tag nach der Bekanntmachung der Eröffnung kann kein Gläubiger durch Exekution ein Pfandrecht erwerben (§§ 2 Abs 1, 10 Abs 1 IO). Pfandrechte aus Exekutionen der letzten sechzig Tage vor der Eröffnung erlöschen, ausgenommen solche für öffentliche Abgaben (§ 12 Abs 1 IO); ältere bleiben bestehen (§ 11 Abs 1 IO). Eine Lohn- oder Pensionspfändung erlischt mit Ablauf des Monats der Eröffnung; wird das Verfahren nach dem 15. eines Monats eröffnet, erst mit Ablauf des Folgemonats (§ 12a Abs 3 IO); eine vor der Eröffnung vereinbarte Abtretung oder Verpfändung des Gehalts wirkt dagegen noch zwei Jahre nach Ablauf des Eröffnungsmonats weiter (§ 12a Abs 1 IO). Die Pfändung wie die Abtretung oder Verpfändung leben unter anderem wieder auf, wenn die gesicherte Forderung wieder auflebt (beim Zahlungsplan unter den Voraussetzungen des § 156a IO), wenn das Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt oder die Restschuldbefreiung nicht erteilt oder widerrufen wird; sichern sie eine Forderung, die von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, leben sie auch bei deren Erteilung wieder auf (§ 12a Abs 4 und 5 IO). Den pfändbaren Teil des Einkommens erhalten Sie im Verfahren nicht; er gehört zur Insolvenzmasse (§§ 2 Abs 2, 187 Abs 1 Z 5 IO). Im Abschöpfungsverfahren sind Exekutionen einzelner Insolvenzgläubiger nicht zulässig (§ 206 Abs 1 IO).
Eröffnung und ihre Wirkungen, Fortführung oder Schließung, Verwertung und Verteilung. Ein Sanierungsplan bleibt bis zur Aufhebung möglich.
Voraussetzungen mit und ohne Eigenverwaltung, die Mindestquote, der Ablauf bis zur Abstimmung der Gläubiger und die Wirkung des bestätigten Sanierungsplans.
Dr. Lukas Peichl, Rechtsanwalt in Wien · Stand: Oktober 2026