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Schuldenregulierungsverfahren

Privatkonkurs

Privat­konkurs, auch Privatinsolvenz genannt, ist der geläufige Name für das gerichtliche Schulden­regulierungs­verfahren: Es führt zahlungsunfähige Menschen in geordneten Schritten aus den Schulden, über einen Zahlungs­plan oder über ein Abschöpfungs­verfahren, an dessen Ende die Rest­schuld­befreiung steht. Ich vertrete Schuldner in diesem Verfahren und sage Ihnen im Erstgespräch offen, ob es für Ihre Lage der richtige Weg ist.

Wann der Privatkonkurs in Frage kommt

Voraussetzung ist, dass Sie zahlungsunfähig sind, Ihre fälligen Schulden also nicht mehr bezahlen können. Eine Mindesthöhe der Schulden gibt es nicht. Zuständig ist das Bezirks­gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts. Das Verfahren steht nur Menschen offen, die kein Unternehmen betreiben, also Verbrauchern ebenso wie früheren Unternehmern. Wer aktuell ein Unternehmen führt, für den kommt das Konkurs- oder das Sanierungs­verfahren in Betracht; auch dort vertrete ich Sie.

Ein außergerichtlicher Ausgleich mit den Gläubigern ist seit 2017 keine Voraussetzung mehr, kann aber je nach Lage der bessere erste Schritt sein; das prüfe ich mit Ihnen.

Hatten Sie schon einmal ein Abschöpfungs­verfahren, gelten Fristen: Ein Zahlungs­plan ist unzulässig, wenn das frühere Abschöpfungs­verfahren vor weniger als zehn Jahren eingeleitet wurde (§ 194 Abs 2 Z 4 IO), und gegen ein neues Abschöpfungs­verfahren kann ein Gläubiger einwenden, dass seit der Einleitung des früheren weniger als zwanzig Jahre vergangen sind (§ 201 Abs 1 Z 6 und Abs 4 IO). Ob das auf Sie zutrifft, sehe ich mir zuerst an.

So läuft das Verfahren

  1. Bestandsaufnahme: Wir erfassen gemeinsam Schulden, Einkommen und Vermögen und erstellen das Vermögens­verzeichnis für das Gericht.
  2. Antrag und Eröffnung: Ich bereite den Antrag vor und vertrete Sie vor dem Bezirks­gericht. Vorhandenes Vermögen wird im Verfahren verwertet; was überhaupt dazugehört, was unpfändbar ist und wie die Verwertung abläuft, etwa ob Angehörige etwas davon erwerben können, besprechen wir vorher. Vom laufenden Einkommen bleibt Ihnen das Existenz­minimum (§ 291a EO); auf Antrag kann das Gericht diesen Freibetrag erhöhen oder herabsetzen (§§ 292a, 292b EO, im Abschöpfungs­verfahren § 205 IO).
  3. Anmeldungs­frist und Tag­satzungen: Die Eröffnung wird öffentlich bekannt gemacht. Das Gericht setzt eine Frist, innerhalb derer die Gläubiger ihre Forderungen anmelden, und schreibt Tag­satzungen aus, in denen die angemeldeten Forderungen geprüft werden (Prüfungs­tag­satzung) und über den Zahlungs­plan abgestimmt wird. Zwischen diesen Schritten vergehen jeweils einige Wochen.
  4. Zahlungs­plan: Sie bieten Ihren Gläubigern eine Quote an. Das Gesetz verlangt mindestens eine Quote, die Ihrer Einkommenslage der folgenden drei Jahre entspricht; die Zahlungs­frist darf sieben Jahre nicht übersteigen (§ 194 Abs 1 IO). Beziehen Sie in diesen drei Jahren voraussichtlich kein pfändbares Einkommen oder übersteigt es das Existenz­minimum nur geringfügig, brauchen Sie überhaupt keine Zahlungen anzubieten (§ 194 Abs 1 IO). Für die Annahme braucht es zwei Mehrheiten der bei der Tag­satzung anwesenden Gläubiger: nach Köpfen und nach der Summe der Forderungen. Der angenommene Zahlungs­plan bedarf der Bestätigung durch das Gericht; mit deren Rechtskraft ist das Insolvenz­verfahren aufgehoben. Die Quote zahlen Sie innerhalb der Zahlungs­frist, die schon mit der Annahme des Zahlungs­plans beginnt (§§ 141 Abs 1, 193 Abs 1 IO).
  5. Abschöpfungs­verfahren: Es ist spätestens zugleich mit dem Antrag auf Annahme des Zahlungs­plans zu beantragen (§ 199 Abs 1 IO). Entschieden wird darüber erst, wenn der Zahlungs­plan nicht zustande kommt; wird er bestätigt, gilt der Abschöpfungsantrag als nicht gestellt (§ 200 Abs 1 IO). Ab Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Gericht das Abschöpfungs­verfahren einleitet, treten Sie den pfändbaren Teil Ihres Einkommens fünf Jahre lang an einen Treuhänder ab, der ihn an die Gläubiger verteilt (§§ 199 Abs 2, 202 IO). In dieser Zeit haben Sie Obliegenheiten, etwa eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich um eine solche zu bemühen und Erbschaften und Schenkungen herauszugeben (§ 210 IO); verletzen Sie eine davon schuldhaft und werden die Gläubiger dadurch schlechter befriedigt, kann ein Gläubiger die vorzeitige Einstellung des Verfahrens beantragen (§ 211 IO).
  6. Entschuldung: Beide Wege haben dasselbe Ziel, die Befreiung von den nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenz­gläubigern. Beim Zahlungs­plan tritt sie schon mit der Rechtskraft der Bestätigung ein (§§ 193 Abs 1, 156 Abs 1 IO), steht aber unter dem Vorbehalt, dass Sie den Plan erfüllen: Bleibt eine fällige Zahlung trotz schriftlicher Mahnung mit mindestens vierzehntägiger Nachfrist aus, lebt die Forderung des betroffenen Gläubigers anteilig wieder auf; laufen die Raten über mehr als ein Jahr, muss die Zahlung zudem seit mindestens sechs Wochen fällig sein (§ 156a Abs 2 und 3 IO). Im Abschöpfungs­verfahren erklärt das Gericht nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung das Verfahren für beendet, wenn dieses nicht vorzeitig eingestellt wurde, und spricht zugleich diese Befreiung aus (Rest­schuld­befreiung, § 213 Abs 1 IO).

Was ich für Sie übernehme

Ich prüfe zuerst, ob der Privat­konkurs für Sie der richtige Weg ist oder ob eine Einigung mit den Gläubigern günstiger ist. Am Anfang steht ein Konzept: welche Quote aus Ihrem Einkommen realistisch ist, was Ihren Gläubigern anzubieten ist und auf welchem Weg. Danach übernehme ich den Antrag, die Vertretung vor Gericht und die Prüfung der angemeldeten Forderungen; wo es Ihrer Sache dient, verhandle ich auch unmittelbar mit den Gläubigern. Jedes Schriftstück, das Sie bekommen, erkläre ich Ihnen, bevor etwas zu unterschreiben ist.

Meine Vertretung muss nicht am Anfang beginnen. Häufig werde ich erst beauftragt, wenn das Verfahren bereits eröffnet ist; das gilt für den Privat­konkurs wie für Unternehmens­insolvenzen. Ich übernehme den Fall in dem Stand, in dem er sich gerade befindet, und lege mit Ihnen fest, wie es von diesem Punkt aus weitergeht.

Bestellt das Gericht in Ihrem Verfahren einen Insolvenz­verwalter, führe ich für Sie die Abstimmung mit ihm und vertrete Ihre Interessen ihm gegenüber.

Über dreihundert Insolvenz­verfahren habe ich begleitet, als gerichtlich bestellter Masse­verwalter ebenso wie als Vertreter von Schuldnern und Gläubigern. Diese Erfahrung nutze ich für Ihre Vertretung.

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Häufige Fragen zum Privatkonkurs

Ablauf und Dauer

Wie lange dauert der Privatkonkurs?

Das gerichtliche Verfahren selbst dauert meist nur einige Monate: Es endet, sobald die Bestätigung des angenommenen Zahlungs­plans rechtskräftig ist (§ 196 Abs 1 IO). Wie lange es bis dahin dauert, hängt vor allem vom Vermögen ab: Über den Zahlungs­plan darf erst verhandelt werden, wenn das Vermögen verwertet ist (§ 193 Abs 2 IO). Die Zahlungs­frist, in der Sie die vereinbarte Quote zahlen, läuft ab der Annahme des Zahlungs­plans (§§ 141 Abs 1, 193 Abs 1 IO), üblicherweise bis zu fünf Jahre; mehr als sieben Jahre lässt das Gesetz nicht zu (§ 194 IO). Im Abschöpfungs­verfahren treten Sie ab Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses das pfändbare Einkommen fünf Jahre lang an einen Treuhänder ab (Abschöpfungsplan, § 199 Abs 2 IO). Es ist spätestens mit dem Zahlungs­plan zu beantragen und wird nur eingeleitet, wenn der Zahlungs­plan nicht zustande kommt (§§ 199 Abs 1, 200 Abs 1 IO). Die frühere Drei-Jahres-Variante (Tilgungsplan) steht Verbrauchern seit 17. Juli 2026 nicht mehr offen, außer der Antrag ist vorher bei Gericht eingelangt (§ 283 Abs 9 IO). Wird das Abschöpfungs­verfahren nicht vorzeitig eingestellt, steht am Ende die Rest­schuld­befreiung (§ 213 Abs 1 IO).

Warum nennt das Gesetz beim Zahlungsplan drei Jahre, wenn fünf Jahre üblich sind?

§ 194 IO verlangt als Mindestquote die Einkommenslage der folgenden drei Jahre. Diese Frist stammt aus der Reform 2021; damals konnten auch Verbraucher die Rest­schuld­befreiung über einen dreijährigen Tilgungsplan erreichen. Das ist seit 17. Juli 2026 vorbei (§ 283 Abs 9 IO): Kommt kein Zahlungs­plan zustande, folgt für Verbraucher auf Antrag das Abschöpfungs­verfahren, in dem der pfändbare Teil des Einkommens fünf Jahre lang an einen Treuhänder geht und an die Gläubiger verteilt wird (§§ 199 Abs 2, 203 Abs 1 IO). Die drei Jahre in § 194 IO wurden nicht angepasst. Die Gläubiger messen einen Zahlungs­plan deshalb an dem, was sie im Abschöpfungs­verfahren bekämen.

Muss ich vorher versuchen, mich mit den Gläubigern zu einigen?

Nein, ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch ist seit 2017 keine Voraussetzung mehr. Manchmal ist er trotzdem der bessere Weg, weil er ohne gerichtliches Verfahren und ohne Eintragung in die Insolvenz­datei auskommt. Ob das bei Ihnen möglich ist, sehen wir uns gemeinsam an.

Welches Gericht ist in Wien zuständig?

Für den Privat­konkurs (Schulden­regulierungs­verfahren) ist das Bezirks­gericht zuständig, in dessen Sprengel Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; in Wien ist das jenes Bezirks­gericht, das für Ihren Aufenthaltsort in Exekutionssachen zuständig ist (§ 182 Abs 1 IO). Betreiben Sie ein Unternehmen, ist stattdessen das Handels­gericht Wien zuständig, und das Verfahren ist ein Konkurs­verfahren oder ein Sanierungs­verfahren; dazu mehr auf der Seite zur Unternehmens­insolvenz. Den Antrag bringe ich für Sie beim richtigen Gericht ein.

Kosten und Unterlagen

Was kostet das Verfahren?

Das lässt sich nicht pauschal sagen. Ob und in welcher Höhe Kosten anfallen, hängt von der Verfahrensart und vom Verlauf ab. In Betracht kommen die Pauschal­gebühr des Gerichts, die Entlohnung eines bestellten Insolvenz­verwalters, die Belohnung der bevorrechteten Gläubiger­schutz­verbände und Kosten der Vermögensverwertung. Einen Kosten­vorschuss, wie ihn die Gerichte im Konkurs­verfahren eines Unternehmers verlangen, brauchen Sie hier in der Regel nicht. Ihr Antrag wird mangels Kostendeckung nicht abgewiesen, wenn Sie drei Dinge vorlegen: ein genaues, eigenhändig unterschriebenes Vermögens­verzeichnis; einen zulässigen Zahlungs­plan samt dem Antrag auf dessen Annahme; und Urkunden, die bescheinigen, dass Sie den Zahlungs­plan erfüllen werden und dass Ihre Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken (§ 183 Abs 1 und 2 IO). Kostenfrei ist das Verfahren damit nicht: Kosten, die die Masse nicht deckt, werden vorläufig aus Amtsgeldern gezahlt, und das Gericht verpflichtet Sie zur Nachzahlung, soweit und sobald Sie dazu ohne Beeinträchtigung Ihres notwendigen Unterhalts imstande sind (§ 184 Abs 1 und 3 IO). Die Kosten meiner Vertretung nenne ich Ihnen im Erstgespräch vorab, ebenso meine Einschätzung, ob sich die Vertretung für Sie auszahlt.

Welche Unterlagen brauche ich für den Antrag?

Kern des Antrags ist das Vermögens­verzeichnis. Es enthält Ihr Vermögen und Ihre Schulden mit Betrag oder Wert, bei jeder Schuld den Gläubiger mit Anschrift, den Grund, die Fälligkeit und etwaige Sicherheiten, außerdem Ihr Einkommen der letzten drei Monate samt Sonderzahlungen, Unterhaltspflichten und laufende Ausgaben wie Wohnkosten (§ 185 Abs 1 IO). Bei eigenen Forderungen ist anzugeben, ob sie voraussichtlich einbringlich sind; Strittiges ist zu kennzeichnen, und bei Gläubigern oder Schuldnern, die nahe Angehörige sind, ist darauf hinzuweisen (§ 185 Abs 1 IO). Unterschreiben müssen Sie das Verzeichnis eigenhändig (§ 183 Abs 1 IO). Anzugeben sind auch Vermögensauseinandersetzungen mit nahen Angehörigen und Verfügungen zu deren Gunsten aus den letzten zehn Jahren (§ 185 Abs 2 IO). Die Angaben sind, soweit zumutbar, zu belegen (§ 185 Abs 3 IO), etwa mit Lohnzetteln und Kreditverträgen. Reicht Ihr Vermögen voraussichtlich nicht aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken, kommt zweierlei dazu: ein zulässiger Zahlungs­plan mit dem Antrag, ihn anzunehmen, und Urkunden, die bescheinigen, dass Sie den Zahlungs­plan erfüllen werden und dass Ihre Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken (§ 183 Abs 1 und 2 IO). Welche Belege Sie brauchen, gehen wir bei der Bestandsaufnahme gemeinsam durch.

Schulden, Einkommen, Wohnung

Welche Schulden bleiben trotz Zahlungsplan oder Restschuldbefreiung bestehen?

Zahlungs­plan und Rest­schuld­befreiung wirken grundsätzlich gegen alle Gläubiger, deren Forderungen bei der Eröffnung schon bestanden haben, auch wenn sie nicht angemeldet wurden (§§ 156 Abs 1, 193 Abs 1, 197 Abs 1, 214 Abs 1 IO). Zinsen, die seit der Eröffnung angefallen sind, und die Kosten der Verfahrensteilnahme können die Gläubiger danach nicht mehr verlangen (§§ 58 Z 1, 156 Abs 5, 214 Abs 1 IO). Bestehen bleiben Schulden, die erst nach der Eröffnung entstehen, etwa laufende Miete oder laufender Unterhalt, außerdem Geldstrafen und Ansprüche aus Schenkungen (§§ 51, 58 Z 2 und 3, 156 Abs 5 IO). Bestehen bleiben auch Pfandrechte an Sachen: Befreit werden Sie von der persönlichen Haftung, nicht von der Haftung der verpfändeten Sache (§§ 11 Abs 1, 149 Abs 1 IO). Wer eine Hypothek auf Ihrer Wohnung hat, kann sich also weiterhin aus der Wohnung befriedigen. Von der Rest­schuld­befreiung im Abschöpfungs­verfahren ausgenommen sind Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung oder vorsätzlichen strafgesetzwidrigen Unterlassung (§ 215 Z 1 IO), etwa ein Unterhaltsrückstand, wenn die Unterhaltspflicht strafgesetzwidrig verletzt wurde (§ 198 StGB); beim Zahlungs­plan gibt es diese Ausnahme nicht (§§ 156 Abs 1, 193 Abs 1 IO). Ist eine Forderung nur durch Ihr Verschulden unberücksichtigt geblieben, etwa weil Sie den Gläubiger nicht angegeben haben, kann er sie voll verlangen (§ 156 Abs 4, § 215 Z 2 IO). Bürgen und Mitschuldner werden nicht mitbefreit; die Gläubiger können sich weiterhin an sie halten (§§ 151, 214 Abs 2 IO). Zahlt ein Bürge, sind Sie ihm gegenüber aber in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Gläubigern selbst (§§ 156 Abs 2, 214 Abs 2 IO).

Behalte ich meine Wohnung und mein Einkommen?

Vom laufenden Einkommen bleibt Ihnen das Existenz­minimum (§ 291a EO); wird wegen gesetzlichen Unterhalts Exekution geführt, bleibt davon ein geringerer Betrag unpfändbar (§ 291b EO). Miet- und sonstige Nutzungsrechte an Wohnräumen, die für Sie und die mit Ihnen lebenden Angehörigen unentbehrlich sind, überlässt Ihnen das Gericht zur freien Verfügung (§ 5 Abs 4 IO); eine Mietwohnung behalten Sie daher in aller Regel. Eigentum von Wert, etwa eine Eigentumswohnung oder ein Auto, wird grundsätzlich verwertet. Was das für Ihren Fall bedeutet, klären wir im Erstgespräch.

Was geschieht mit laufenden Exekutionen und einer Lohnpfändung?

Ab dem Tag nach der Bekanntmachung der Eröffnung kann kein Gläubiger durch Exekution ein Pfandrecht erwerben (§§ 2 Abs 1, 10 Abs 1 IO). Pfandrechte aus Exekutionen der letzten sechzig Tage vor der Eröffnung erlöschen, ausgenommen solche für öffentliche Abgaben (§ 12 Abs 1 IO); ältere bleiben bestehen (§ 11 Abs 1 IO). Eine Lohn- oder Pensionspfändung erlischt mit Ablauf des Monats der Eröffnung; wird das Verfahren nach dem 15. eines Monats eröffnet, erst mit Ablauf des Folgemonats (§ 12a Abs 3 IO); eine vor der Eröffnung vereinbarte Abtretung oder Verpfändung des Gehalts wirkt dagegen noch zwei Jahre nach Ablauf des Eröffnungsmonats weiter (§ 12a Abs 1 IO). Die Pfändung wie die Abtretung oder Verpfändung leben unter anderem wieder auf, wenn die gesicherte Forderung wieder auflebt (beim Zahlungs­plan unter den Voraussetzungen des § 156a IO), wenn das Abschöpfungs­verfahren vorzeitig eingestellt oder die Rest­schuld­befreiung nicht erteilt oder widerrufen wird; sichern sie eine Forderung, die von der Rest­schuld­befreiung ausgenommen ist, leben sie auch bei deren Erteilung wieder auf (§ 12a Abs 4 und 5 IO). Den pfändbaren Teil des Einkommens erhalten Sie im Verfahren nicht; er gehört zur Insolvenz­masse (§§ 2 Abs 2, 187 Abs 1 Z 5 IO). Im Abschöpfungs­verfahren sind Exekutionen einzelner Insolvenz­gläubiger nicht zulässig (§ 206 Abs 1 IO).

Weitere Verfahren

Konkursverfahren

Eröffnung und ihre Wirkungen, Fortführung oder Schließung, Verwertung und Verteilung. Ein Sanierungsplan bleibt bis zur Aufhebung möglich.

Sanierungsverfahren

Voraussetzungen mit und ohne Eigenverwaltung, die Mindestquote, der Ablauf bis zur Abstimmung der Gläubiger und die Wirkung des bestätigten Sanierungsplans.

Hinweis Diese Seite stellt das Verfahren stark vereinfacht und verkürzt dar. Sie ersetzt keinesfalls eine umfassende rechtliche Beratung und Vertretung im Einzelfall. Die genannten Bestimmungen der Insolvenzordnung finden Sie in der geltenden Fassung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS).

Dr. Lukas Peichl, Rechtsanwalt in Wien · Stand: Oktober 2026

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