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Für Unternehmer, Geschäftsführer und Gläubiger

Konkursverfahren

Im Konkursverfahren verwaltet ein Masseverwalter das Vermögen des Schuldners, verwertet es und verteilt den Erlös gleichmäßig an die Gläubiger. So heißt jedes Insolvenzverfahren, das nicht zugleich mit einem Sanierungsplan beantragt wurde (§ 180 IO). Das Ende des Unternehmens muss es nicht bedeuten: Der Masseverwalter hat das Unternehmen zunächst fortzuführen, und ein Sanierungsplan kann bis zur Aufhebung des Verfahrens beantragt werden. Ich vertrete Schuldner und Gläubiger in Konkursverfahren; das Gericht bestellt mich auch selbst zum Masseverwalter.

Wie es zum Konkursverfahren kommt und was die Eröffnung bewirkt

Eröffnet wird auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers. Der Gläubiger muss seine Forderung und die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners glaubhaft machen (§ 70 IO); der Antrag wird dem Schuldner zugestellt, und das Gericht vernimmt ihn dazu. In dieser Phase ist zu klären, ob Zahlungsunfähigkeit tatsächlich vorliegt und ob der Schuldner selbst ein Sanierungsverfahren beantragt.

Voraussetzung ist außerdem kostendeckendes Vermögen: Es muss zumindest die Anlaufkosten des Verfahrens decken (§ 71 IO). Fehlt es und wird kein Kostenvorschuss erlegt, wird das Verfahren nicht eröffnet; auch dieser Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht (§ 71b IO).

Die Wirkungen der Eröffnung treten mit Beginn des Tages ein, der der Bekanntmachung in der Insolvenzdatei folgt (§ 2 IO). Von da an ist die Insolvenzmasse der freien Verfügung des Schuldners entzogen, und seine Rechtshandlungen, die die Masse betreffen, sind den Insolvenzgläubigern gegenüber unwirksam (§ 3 IO). Die Verwaltung liegt beim Masseverwalter. Ihm hat der Schuldner alle erforderlichen Aufklärungen zu erteilen (§ 99 IO), und auch die Post geht zunächst an ihn (§ 78 IO).

Die Pflicht, den Antrag rechtzeitig zu stellen, und die Haftung bei Verspätung beschreibe ich auf der Seite Unternehmensinsolvenz, das Verfahren für Personen ohne Unternehmen auf der Seite Privatkonkurs.

Der Ablauf in fünf Schritten

  1. Eröffnung und Bestellung des Masseverwalters: Das Gericht macht die Eröffnung in der Insolvenzdatei bekannt, bestellt den Masseverwalter und setzt die Anmeldefrist und die Tagsatzungen fest. Der Masseverwalter verschafft sich unverzüglich Kenntnis über die wirtschaftliche Lage, die bisherige Geschäftsführung und die Ursachen des Vermögensverfalls (§ 81a IO).
  2. Fortführung oder Schließung: Bis zur Berichtstagsatzung hat der Masseverwalter das Unternehmen fortzuführen, es sei denn, die Fortführung würde den Ausfall der Gläubiger offenkundig erhöhen; schließen darf er es nur mit Bewilligung des Gerichts (§ 114a IO). Die Berichtstagsatzung findet spätestens neunzig Tage nach der Eröffnung statt. Dort wird über Fortführung, Schließung oder Sanierungsplan entschieden (§§ 91a, 114b IO).
  3. Anmeldung und Prüfung der Forderungen: Die Gläubiger melden ihre Forderungen beim Gericht an (siehe Forderungsanmeldung). In der Prüfungstagsatzung erklärt sich der Masseverwalter zu jeder Forderung; eine bestrittene Forderung kann der Gläubiger mit Klage feststellen lassen.
  4. Verwertung: Der Masseverwalter verwertet das Vermögen: das Unternehmen als Ganzes oder in Teilen, Liegenschaften, Fahrnisse und Forderungen. Zur Masse gehören auch Ansprüche aus der Anfechtung und Ansprüche gegen Organe der Gesellschaft.
  5. Verteilung und Aufhebung: Aus dem Erlös werden zuerst die Masseforderungen bezahlt, der Rest wird nach Quoten an die Insolvenzgläubiger verteilt. Ist der Vollzug der Schlussverteilung nachgewiesen, hebt das Gericht das Verfahren auf (§ 139 IO). Kommt vorher ein Sanierungsplan zustande, ist das Verfahren mit der Rechtskraft seiner Bestätigung aufgehoben.

Was nach dem Konkursverfahren bleibt

Das Konkursverfahren allein befreit nicht von den Schulden: Was die Quote nicht deckt, bleibt offen. Für eine Gesellschaft spielt das keine Rolle mehr: Besitzt sie kein Vermögen mehr, wird sie im Firmenbuch gelöscht (§ 40 FBG). Für ihre Organwalter kann die Insolvenz aber vermögensrechtliche und allenfalls strafrechtliche Folgen haben; die Haftung der Geschäftsführung beschreibe ich auf der Seite Unternehmensinsolvenz. Für den Unternehmer als natürliche Person kommt es darauf an, wie das Verfahren endet.

Von den restlichen Verbindlichkeiten befreit wird er über einen Sanierungsplan (§ 140 IO), über einen Zahlungsplan, der ebenfalls bis zur Aufhebung des Verfahrens beantragt werden kann (§ 193 IO), oder, wenn die Gläubiger den Zahlungsplan nicht annehmen, über das Abschöpfungsverfahren. Welcher dieser Wege offensteht, hängt von Einkommen, Vermögen und der Haltung der Gläubiger ab. Das kläre ich mit Ihnen früh, weil sich danach richtet, was im Verfahren zu tun ist.

Das Verfahren kann auch früher enden: wenn sich herausstellt, dass das Vermögen die Kosten des Verfahrens nicht deckt (§ 123a IO), oder wenn alle Gläubiger der Aufhebung zustimmen (§ 123b IO).

Was ich für Sie übernehme

Ich vertrete Schuldner im gesamten Verfahren: bei der Vernehmung über den Antrag eines Gläubigers, beim eigenen Antrag, in den Tagsatzungen und im Rekurs gegen die Eröffnung, wenn er begründet und zweckmäßig ist. Kommt ein Sanierungsplan in Betracht, arbeite ich ihn mit Ihnen aus; wie das geschieht, beschreibe ich auf der Seite Sanierungsverfahren.

Gegenüber dem Masseverwalter vertrete ich Ihre Interessen, etwa bei der Fortführung, bei Ihren Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, bei Ansprüchen, die er gegen Sie prüft, und bei der Frage, was Ihnen für den Unterhalt bleibt. In den meisten Verfahren arbeite ich dabei mit ihm zusammen und stimme die Schritte mit ihm ab, weil ein geordnetes Verfahren im Interesse beider Seiten liegt.

Geschäftsführer und Gesellschafter berate und vertrete ich, wenn der Masseverwalter Ansprüche prüft oder erhebt, etwa aus der Haftung der Organe oder aus der Anfechtung. Diese Ansprüche kenne ich aus beiden Rollen; als Masseverwalter erhebe ich sie selbst.

Gläubiger vertrete ich bei der Anmeldung und Durchsetzung ihrer Forderungen, im Prüfungsprozess, bei Aus- und Absonderungsrechten und in den Gläubigerversammlungen.

Das Gericht bestellt mich laufend selbst zum Masseverwalter. Ich weiß daher aus eigener Arbeit, wie ein Masseverwalter vorgeht und worauf Gericht und Gläubiger achten.

Häufige Fragen zum Konkursverfahren

Wird das Unternehmen im Konkursverfahren sofort geschlossen?

Nein. Der Masseverwalter hat das Unternehmen bis zur Berichtstagsatzung fortzuführen, es sei denn, die Fortführung würde den Ausfall der Gläubiger offenkundig erhöhen (§ 114a IO). Die Schließung bewilligt das Gericht nur, wenn anders eine Erhöhung des Ausfalls nicht vermeidbar ist (§ 115 IO).

Kann ich im Konkursverfahren noch einen Sanierungsplan vorlegen?

Ja, bis zur Aufhebung des Verfahrens (§ 140 IO). Anzubieten sind mindestens 20 % binnen zwei Jahren. In der Berichtstagsatzung berichtet der Masseverwalter, ob ein Sanierungsplan dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger entspricht und ob er voraussichtlich erfüllt werden kann (§ 114b IO); deshalb lohnt es sich, den Plan früh mit ihm abzustimmen.

Was darf ich nach der Eröffnung noch selbst tun?

Über die Insolvenzmasse können Sie nicht mehr verfügen; Rechtshandlungen, die die Masse betreffen, sind den Gläubigern gegenüber unwirksam (§ 3 IO). Zur Masse gehört das Vermögen, das der Exekution unterworfen ist; was unpfändbar ist, etwa das Existenzminimum aus einem Arbeitseinkommen, bleibt Ihnen. Dem Masseverwalter sind Sie zur Auskunft verpflichtet (§ 99 IO).

Ein Gläubiger hat die Eröffnung beantragt. Was kann ich tun?

Das Gericht stellt Ihnen den Antrag zu und vernimmt Sie dazu. Zu klären ist, ob die Forderung besteht und ob Sie tatsächlich zahlungsunfähig sind. Liegt Zahlungsunfähigkeit vor, ist zu überlegen, ob Sie selbst ein Sanierungsverfahren beantragen. Die Zeit dafür ist kurz; rufen Sie mich an, sobald Ihnen der Antrag zugestellt wird.

Was geschieht, wenn das Vermögen die Verfahrenskosten nicht deckt?

Dann wird das Verfahren nicht eröffnet, außer es wird ein Kostenvorschuss erlegt; der Beschluss wird mit dem Hinweis auf die Zahlungsunfähigkeit öffentlich bekannt gemacht (§ 71b IO). Zeigt sich der Mangel erst im laufenden Verfahren, wird es aufgehoben, sofern kein angemessener Kostenvorschuss geleistet wird (§ 123a IO). Eine im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft ist in beiden Fällen mit der Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst (§ 39 FBG).

Was kostet ein Konkursverfahren?

Die Kosten hängen vom Verlauf ab: Die Pauschalgebühr des Gerichts, die Entlohnung des Masseverwalters (§ 82 IO) und die Belohnung der Gläubigerschutzverbände (§ 87a IO) folgen gesetzlichen Sätzen und werden aus der Masse bezahlt. Eine erste Größenordnung rechne ich mit meinem InsoRechner vor; die Kosten meiner Vertretung nenne ich Ihnen vorab. Oft ist von 4.000 Euro die Rede. Das sind nicht die Kosten des Verfahrens, sondern der Kostenvorschuss für die Anlaufkosten, den die Landesgerichte und das Handelsgericht Wien in der Praxis verlangen, wenn kostendeckendes Vermögen fehlt: Erst mit diesem Vorschuss wird das Verfahren überhaupt eröffnet (§ 71a IO). Bei einer juristischen Person sind dazu ihre organschaftlichen Vertreter verpflichtet, zur ungeteilten Hand und bis höchstens 4.000 Euro, ebenso jene, die es in den letzten drei Monaten vor dem Antrag waren (§ 72a IO), daneben ein Gesellschafter mit mehr als 50 % der Anteile (§ 72d IO).

Hinweis Diese Seite stellt das Verfahren stark vereinfacht und verkürzt dar. Sie ersetzt keinesfalls eine umfassende rechtliche Beratung und Vertretung im Einzelfall.

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