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Für Unternehmer, Geschäftsführer und Gläubiger

Konkursverfahren

Im Konkurs­verfahren verwaltet ein Masse­verwalter das Vermögen des Schuldners, verwertet es und verteilt den Erlös anteilig an die Gläubiger. Konkurs­verfahren heißt das Insolvenz­verfahren, wenn die Voraussetzungen des Sanierungs­verfahrens nicht vorliegen oder später wegfallen (§§ 180, 167 Abs 3 IO). Ist der Schuldner eine natürliche Person, die kein Unternehmen betreibt, führt das Bezirks­gericht ein Schulden­regulierungs­verfahren (§ 182 IO). Das Konkurs­verfahren muss nicht das Ende des Unternehmens bedeuten: Der Masse­verwalter hat das Unternehmen zunächst fortzuführen, und ein Sanierungs­plan kann bis zur Aufhebung des Verfahrens beantragt werden. Ich vertrete Schuldner und Gläubiger in Konkurs­verfahren; das Gericht bestellt mich auch selbst zum Masse­verwalter.

Wie es zum Konkursverfahren kommt und was die Eröffnung bewirkt

Eröffnet wird auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers. Der Gläubiger muss seine Forderung und die Zahlungs­unfähigkeit des Schuldners glaubhaft machen (§ 70 IO). Bei juristischen Personen, bei eingetragenen Personengesellschaften ohne unbeschränkt haftende natürliche Person (etwa der GmbH & Co KG) und bei Verlassenschaften genügt statt der Zahlungs­unfähigkeit auch die Überschuldung (§ 67 IO). Der Antrag wird dem Schuldner zugestellt, und das Gericht vernimmt ihn dazu. In dieser Phase ist zu klären, ob Zahlungs­unfähigkeit tatsächlich vorliegt und ob der Schuldner selbst ein Sanierungs­verfahren beantragen soll.

Voraussetzung ist außerdem kostendeckendes Vermögen: Es muss zumindest die Anlaufkosten des Verfahrens decken (§ 71 IO). Fehlt es und wird kein Kosten­vorschuss erlegt, wird das Verfahren in der Regel nicht eröffnet; der Beschluss darüber wird mit dem Hinweis auf die Zahlungs­unfähigkeit öffentlich bekannt gemacht (§ 71b IO). Anders im Schulden­regulierungs­verfahren für Personen ohne Unternehmen (siehe Privat­konkurs): Dort wird der eigene Antrag mangels Kostendeckung nicht abgewiesen, wenn der Schuldner ein genaues Vermögens­verzeichnis und einen zulässigen Zahlungs­plan vorlegt, dessen Annahme beantragt und bescheinigt, dass er den Zahlungs­plan erfüllen wird und dass seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden (§ 183 IO); ein Kosten­vorschuss ist dann nicht nötig.

Die Wirkungen der Eröffnung treten mit Beginn des Tages ein, der der Bekanntmachung in der Insolvenz­datei folgt (§ 2 Abs 1 IO). Von da an ist die Insolvenz­masse der freien Verfügung des Schuldners entzogen, und seine Rechtshandlungen, die die Masse betreffen, sind den Insolvenz­gläubigern gegenüber unwirksam (§ 3 IO). Die Verwaltung liegt beim Masse­verwalter. Ihm hat der Schuldner alle erforderlichen Aufklärungen zu erteilen (§ 99 IO), und auch die Post geht zunächst an ihn (§ 78 IO).

Die Pflicht, den Antrag rechtzeitig zu stellen, und die Haftung bei Verspätung beschreibe ich auf der Seite Unternehmens­insolvenz, das Verfahren für Personen ohne Unternehmen auf der Seite Privat­konkurs.

Der Ablauf in fünf Schritten

  1. Eröffnung und Bestellung des Masse­verwalters: Das Gericht macht die Eröffnung in der Insolvenz­datei bekannt, bestellt den Masse­verwalter und setzt die Anmeldungs­frist und die Tag­satzungen fest. Der Masse­verwalter verschafft sich unverzüglich Kenntnis über die wirtschaftliche Lage, die bisherige Geschäfts­führung und die Ursachen des Vermögensverfalls (§ 81a IO).
  2. Fortführung oder Schließung: Bis zur Berichts­tag­satzung hat der Masse­verwalter das Unternehmen fortzuführen, es sei denn, die Fortführung würde den Ausfall der Gläubiger offenkundig erhöhen; schließen darf er es nur mit Bewilligung des Gerichts (§ 114a IO). Die Berichts­tag­satzung findet spätestens neunzig Tage nach der Eröffnung statt. Dort wird über Fortführung, Schließung oder Sanierungs­plan entschieden (§§ 91a, 114b IO).
  3. Anmeldung und Prüfung der Forderungen: Die Gläubiger melden ihre Forderungen beim Gericht an (siehe Forderungs­anmeldung). In der Prüfungs­tag­satzung erklärt sich der Masse­verwalter zu jeder Forderung; eine bestrittene Forderung kann der Gläubiger binnen der vom Gericht bestimmten Frist mit Klage feststellen lassen; ist sie vollstreckbar, muss der Bestreitende klagen (§ 110 IO).
  4. Verwertung: Der Masse­verwalter verwertet das Vermögen, also das Unternehmen als Ganzes oder in Teilen, Liegenschaften, bewegliche Sachen und Forderungen. Zur Masse gehören auch Ansprüche aus der Anfechtung und Ansprüche gegen die Organe, wenn der Schuldner eine Gesellschaft ist.
  5. Verteilung und Aufhebung: Aus dem Erlös werden zuerst die Masse­forderungen bezahlt, der Rest wird nach Quoten an die Insolvenz­gläubiger verteilt. Ist der Vollzug der Schlussverteilung nachgewiesen, hebt das Gericht das Verfahren auf (§ 139 IO). Kommt vorher ein Sanierungs­plan zustande, ist das Verfahren mit der Rechtskraft seiner Bestätigung aufgehoben, und der Schuldner ist von dem Teil der Forderungen befreit, der über die Quote hinausgeht (§§ 152b Abs 2, 156 Abs 1 IO).

Was nach dem Konkursverfahren bleibt

Das Konkurs­verfahren allein befreit nicht von den Schulden. Was die Verteilung nicht deckt, bleibt offen. Für eine Kapitalgesellschaft spielt das keine Rolle mehr: Besitzt sie kein Vermögen mehr, kann sie im Firmenbuch gelöscht werden (§ 40 FBG). Bei einer OG haften die Gesellschafter, bei einer KG die Komplementäre für den ungedeckten Rest aber weiter persönlich und unbeschränkt (§§ 128, 161 UGB); Kommanditisten haften nur bis zur Höhe ihrer Haftsumme, soweit sie die Einlage nicht geleistet haben (§ 171 Abs 1 UGB). Für die Organwalter einer Gesellschaft kann die Insolvenz zudem vermögensrechtliche und allenfalls strafrechtliche Folgen haben; die Haftung der Geschäfts­führung beschreibe ich auf der Seite Unternehmens­insolvenz. Für den Unternehmer als natürliche Person kommt es darauf an, wie das Verfahren endet.

Von den restlichen Verbindlichkeiten befreit werden kann er über einen Sanierungs­plan (§§ 140, 156 Abs 1 IO), über einen Zahlungs­plan, der ebenfalls bis zur Aufhebung des Verfahrens beantragt werden kann (§ 193 IO), oder, wenn der Zahlungs­plan nicht zustande kommt, über das Abschöpfungs­verfahren (§ 200 Abs 1 IO). Welcher dieser Wege offensteht, hängt von Einkommen, Vermögen und der Haltung der Gläubiger ab. Das kläre ich mit Ihnen früh, weil sich danach richtet, was im Verfahren zu tun ist.

Das Verfahren kann auch früher enden: wenn sich herausstellt, dass das Vermögen die Kosten des Verfahrens nicht deckt (§ 123a IO), oder wenn alle Gläubiger der Aufhebung zustimmen (§ 123b IO).

Was ich für Sie übernehme

Ich vertrete Schuldner im gesamten Verfahren: bei der Vernehmung über den Antrag eines Gläubigers, beim eigenen Antrag, in den Tag­satzungen und im Rekurs gegen die Eröffnung, wenn er begründet und zweckmäßig ist. Kommt ein Sanierungs­plan in Betracht, arbeite ich ihn mit Ihnen aus; wie das geschieht, beschreibe ich auf der Seite Sanierungs­verfahren.

Gegenüber dem Masse­verwalter vertrete ich Ihre Interessen, etwa bei der Fortführung, bei Ihren Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, bei Ansprüchen, die er gegen Sie prüft, und bei der Frage, was Ihnen für den Unterhalt bleibt. In den meisten Verfahren arbeite ich dabei mit ihm zusammen und stimme die Schritte mit ihm ab, weil ein geordnetes Verfahren im Interesse beider Seiten liegt.

Geschäfts­führer und Gesellschafter berate und vertrete ich, wenn der Masse­verwalter Ansprüche prüft oder erhebt, etwa aus der Haftung der Organe oder aus der Anfechtung. Diese Ansprüche kenne ich aus beiden Rollen: Als Masse­verwalter erhebe ich sie selbst, als Parteienvertreter berate und vertrete ich Mandanten, gegen die sie erhoben werden.

Gläubiger vertrete ich bei der Anmeldung und Durchsetzung ihrer Forderungen, im Prüfungsprozess, bei Aus- und Absonderungs­rechten und in den Gläubigerversammlungen.

Das Gericht bestellt mich laufend selbst zum Masse­verwalter. Ich weiß daher aus eigener Arbeit, wie ein Masse­verwalter vorgeht und worauf Gericht und Gläubiger achten.

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Häufige Fragen zum Konkursverfahren

Wird das Unternehmen im Konkursverfahren sofort geschlossen?

Nein. Der Masse­verwalter hat das Unternehmen bis zur Berichts­tag­satzung fortzuführen, es sei denn, die Fortführung würde den Ausfall der Gläubiger offenkundig erhöhen (§ 114a IO). Die Schließung bewilligt das Gericht nur, wenn anders eine Erhöhung des Ausfalls nicht vermeidbar ist (§ 115 IO).

Kann ich im Konkursverfahren noch einen Sanierungsplan vorlegen?

Ja, bis zur Aufhebung des Verfahrens (§ 140 IO). Legt der Schuldner den Sanierungs­plan schon mit dem Eröffnungsantrag vor, heißt das Verfahren von vornherein Sanierungs­verfahren (§ 167 Abs 1 IO). Anzubieten sind mindestens 20 % binnen zwei Jahren. In der Berichts­tag­satzung berichtet der Masse­verwalter, ob ein Sanierungs­plan dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger entspricht und ob er voraussichtlich erfüllt werden kann (§ 114b IO).

Was darf ich nach der Eröffnung noch selbst tun?

Über die Insolvenz­masse können Sie nicht mehr verfügen; Rechtshandlungen, die die Masse betreffen, sind den Gläubigern gegenüber unwirksam (§ 3 IO). Zur Masse gehört das Vermögen, das der Exekution unterworfen ist; was unpfändbar ist, etwa das Existenz­minimum aus einem Arbeitseinkommen, bleibt Ihnen. Arbeiten Sie als Einzelunternehmer selbständig weiter, fällt auch der Erwerb aus dieser Tätigkeit in die Masse; überlassen wird Ihnen davon, was für eine bescheidene Lebensführung für Sie und Ihre Unterhaltsberechtigten unerlässlich ist (§ 5 Abs 1 IO). Die Mietwohnung, die Sie und Ihre Familie brauchen, überlässt Ihnen das Gericht (§ 5 Abs 4 IO). Dem Masse­verwalter sind Sie zur Auskunft verpflichtet (§ 99 IO).

Kann ich gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgehen?

Ja, gegen den Eröffnungsbeschluss steht der Rekurs offen. Die Frist beträgt vierzehn Tage (§ 260 Abs 1 IO). Sie beginnt mit der öffentlichen Bekanntmachung in der Insolvenz­datei, nicht erst durch eine persönliche Zustellung (§ 257 Abs 2 IO). Sie ist nicht verlängerbar, und eine Wiedereinsetzung gibt es im Insolvenz­verfahren nicht (§ 259 Abs 1 und 4 IO). Die Wirkungen der Eröffnung bleiben während des Rekursverfahrens bestehen, weil ein Rekurs gegen die Eröffnung keine aufschiebende Wirkung hat (§ 71c Abs 2 IO).

Ist das Rekursverfahren mehrseitig, wird das Einlangen des Rekurses in der Insolvenz­datei bekannt gemacht, und die Rekursgegner können binnen vierzehn Tagen ab dieser Bekanntmachung antworten (§ 260 Abs 6 IO).

Viele Unternehmer kommen mit genau diesem Wunsch zu mir. Ich prüfe die Erfolgsaussichten ausführlich und kritisch: Ist der Rekurs begründet und zweckmäßig, bringe ich ihn ein; ist er es nicht, sage ich Ihnen das, und wir prüfen, ob ein Sanierungs­plan in Betracht kommt.

Hat ein Gläubiger die Eröffnung beantragt und ist das Verfahren noch nicht eröffnet, stellt Ihnen das Gericht den Antrag zu und lädt Sie zu einem Termin, an dem es Sie dazu vernimmt. Dann ist zu klären, ob die Forderung besteht und ob Sie tatsächlich zahlungsunfähig sind; liegt Zahlungs­unfähigkeit vor, ist zu überlegen, ob Sie selbst ein Sanierungs­verfahren beantragen. Erscheinen Sie zu diesem Termin: Anträge, Erklärungen und Einwendungen, für die er bestimmt ist, können Sie später nicht mehr vorbringen (§ 259 Abs 2 IO). Rufen Sie mich an, sobald Sie vom Antrag oder von der Eröffnung erfahren.

Was geschieht, wenn das Vermögen die Verfahrenskosten nicht deckt?

Dann wird das Verfahren nicht eröffnet, außer es wird ein Kosten­vorschuss erlegt; der abweisende Beschluss und der Eintritt seiner Rechtskraft werden mit dem Hinweis auf die Zahlungs­unfähigkeit öffentlich bekannt gemacht (§ 71b Abs 1 IO). Dieser Eintrag bleibt drei Jahre lang in der Insolvenz­datei einsehbar (§ 256 Abs 4 IO). Zeigt sich der Mangel erst im laufenden Verfahren, wird es aufgehoben, sofern kein angemessener Kosten­vorschuss geleistet wird (§ 123a IO). Eine im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft ist in beiden Fällen mit der Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst (§ 39 FBG).

Was kostet ein Konkursverfahren?

Die Kosten hängen vom Verlauf ab: Die Pauschal­gebühr des Gerichts, die Entlohnung des Masse­verwalters (§§ 82, 82a IO) und die Belohnung der bevorrechteten Gläubiger­schutz­verbände (§ 87a IO) folgen gesetzlichen Sätzen und werden aus der Masse bezahlt. Eine erste Größenordnung rechne ich mit meinem InsoRechner vor; die Kosten meiner Vertretung nenne ich Ihnen vorab. Oft ist von 4.000 Euro die Rede. Das sind nicht die Kosten des Verfahrens, sondern der Kosten­vorschuss für die Anlaufkosten, den die Landesgerichte und das Handels­gericht Wien in der Praxis verlangen, wenn kostendeckendes Vermögen fehlt: Erst mit diesem Vorschuss wird das Verfahren überhaupt eröffnet (§ 71a IO). Zum Erlag dieses Vorschusses sind bei einer juristischen Person ihre organschaftlichen Vertreter verpflichtet, zur ungeteilten Hand (jeder für den ganzen Betrag) und bis höchstens 4.000 Euro, ebenso jene, die es in den letzten drei Monaten vor dem Antrag waren (§ 72a IO), daneben ein Gesellschafter mit mehr als 50 % der Anteile (§ 72d IO).

Weitere Verfahren

Sanierungsverfahren

Voraussetzungen mit und ohne Eigenverwaltung, die Mindestquote, der Ablauf bis zur Abstimmung der Gläubiger und die Wirkung des bestätigten Sanierungsplans.

Hinweis Diese Seite stellt das Verfahren stark vereinfacht und verkürzt dar. Sie ersetzt keinesfalls eine umfassende rechtliche Beratung und Vertretung im Einzelfall. Die genannten Bestimmungen der Insolvenzordnung finden Sie in der geltenden Fassung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS).

Dr. Lukas Peichl, Rechtsanwalt in Wien · Stand: Oktober 2026

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