Sanierungsverfahren
Voraussetzungen mit und ohne Eigenverwaltung, die Mindestquote, der Ablauf bis zur Abstimmung der Gläubiger und die Wirkung des bestätigten Sanierungsplans.
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Für Unternehmer, Geschäftsführer und Gläubiger
Im Konkursverfahren verwaltet ein Masseverwalter das Vermögen des Schuldners, verwertet es und verteilt den Erlös anteilig an die Gläubiger. Konkursverfahren heißt das Insolvenzverfahren, wenn die Voraussetzungen des Sanierungsverfahrens nicht vorliegen oder später wegfallen (§§ 180, 167 Abs 3 IO). Ist der Schuldner eine natürliche Person, die kein Unternehmen betreibt, führt das Bezirksgericht ein Schuldenregulierungsverfahren (§ 182 IO). Das Konkursverfahren muss nicht das Ende des Unternehmens bedeuten: Der Masseverwalter hat das Unternehmen zunächst fortzuführen, und ein Sanierungsplan kann bis zur Aufhebung des Verfahrens beantragt werden. Ich vertrete Schuldner und Gläubiger in Konkursverfahren; das Gericht bestellt mich auch selbst zum Masseverwalter.
Eröffnet wird auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers. Der Gläubiger muss seine Forderung und die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners glaubhaft machen (§ 70 IO). Bei juristischen Personen, bei eingetragenen Personengesellschaften ohne unbeschränkt haftende natürliche Person (etwa der GmbH & Co KG) und bei Verlassenschaften genügt statt der Zahlungsunfähigkeit auch die Überschuldung (§ 67 IO). Der Antrag wird dem Schuldner zugestellt, und das Gericht vernimmt ihn dazu. In dieser Phase ist zu klären, ob Zahlungsunfähigkeit tatsächlich vorliegt und ob der Schuldner selbst ein Sanierungsverfahren beantragen soll.
Voraussetzung ist außerdem kostendeckendes Vermögen: Es muss zumindest die Anlaufkosten des Verfahrens decken (§ 71 IO). Fehlt es und wird kein Kostenvorschuss erlegt, wird das Verfahren in der Regel nicht eröffnet; der Beschluss darüber wird mit dem Hinweis auf die Zahlungsunfähigkeit öffentlich bekannt gemacht (§ 71b IO). Anders im Schuldenregulierungsverfahren für Personen ohne Unternehmen (siehe Privatkonkurs): Dort wird der eigene Antrag mangels Kostendeckung nicht abgewiesen, wenn der Schuldner ein genaues Vermögensverzeichnis und einen zulässigen Zahlungsplan vorlegt, dessen Annahme beantragt und bescheinigt, dass er den Zahlungsplan erfüllen wird und dass seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden (§ 183 IO); ein Kostenvorschuss ist dann nicht nötig.
Die Wirkungen der Eröffnung treten mit Beginn des Tages ein, der der Bekanntmachung in der Insolvenzdatei folgt (§ 2 Abs 1 IO). Von da an ist die Insolvenzmasse der freien Verfügung des Schuldners entzogen, und seine Rechtshandlungen, die die Masse betreffen, sind den Insolvenzgläubigern gegenüber unwirksam (§ 3 IO). Die Verwaltung liegt beim Masseverwalter. Ihm hat der Schuldner alle erforderlichen Aufklärungen zu erteilen (§ 99 IO), und auch die Post geht zunächst an ihn (§ 78 IO).
Die Pflicht, den Antrag rechtzeitig zu stellen, und die Haftung bei Verspätung beschreibe ich auf der Seite Unternehmensinsolvenz, das Verfahren für Personen ohne Unternehmen auf der Seite Privatkonkurs.
Das Konkursverfahren allein befreit nicht von den Schulden. Was die Verteilung nicht deckt, bleibt offen. Für eine Kapitalgesellschaft spielt das keine Rolle mehr: Besitzt sie kein Vermögen mehr, kann sie im Firmenbuch gelöscht werden (§ 40 FBG). Bei einer OG haften die Gesellschafter, bei einer KG die Komplementäre für den ungedeckten Rest aber weiter persönlich und unbeschränkt (§§ 128, 161 UGB); Kommanditisten haften nur bis zur Höhe ihrer Haftsumme, soweit sie die Einlage nicht geleistet haben (§ 171 Abs 1 UGB). Für die Organwalter einer Gesellschaft kann die Insolvenz zudem vermögensrechtliche und allenfalls strafrechtliche Folgen haben; die Haftung der Geschäftsführung beschreibe ich auf der Seite Unternehmensinsolvenz. Für den Unternehmer als natürliche Person kommt es darauf an, wie das Verfahren endet.
Von den restlichen Verbindlichkeiten befreit werden kann er über einen Sanierungsplan (§§ 140, 156 Abs 1 IO), über einen Zahlungsplan, der ebenfalls bis zur Aufhebung des Verfahrens beantragt werden kann (§ 193 IO), oder, wenn der Zahlungsplan nicht zustande kommt, über das Abschöpfungsverfahren (§ 200 Abs 1 IO). Welcher dieser Wege offensteht, hängt von Einkommen, Vermögen und der Haltung der Gläubiger ab. Das kläre ich mit Ihnen früh, weil sich danach richtet, was im Verfahren zu tun ist.
Das Verfahren kann auch früher enden: wenn sich herausstellt, dass das Vermögen die Kosten des Verfahrens nicht deckt (§ 123a IO), oder wenn alle Gläubiger der Aufhebung zustimmen (§ 123b IO).
Ich vertrete Schuldner im gesamten Verfahren: bei der Vernehmung über den Antrag eines Gläubigers, beim eigenen Antrag, in den Tagsatzungen und im Rekurs gegen die Eröffnung, wenn er begründet und zweckmäßig ist. Kommt ein Sanierungsplan in Betracht, arbeite ich ihn mit Ihnen aus; wie das geschieht, beschreibe ich auf der Seite Sanierungsverfahren.
Gegenüber dem Masseverwalter vertrete ich Ihre Interessen, etwa bei der Fortführung, bei Ihren Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, bei Ansprüchen, die er gegen Sie prüft, und bei der Frage, was Ihnen für den Unterhalt bleibt. In den meisten Verfahren arbeite ich dabei mit ihm zusammen und stimme die Schritte mit ihm ab, weil ein geordnetes Verfahren im Interesse beider Seiten liegt.
Geschäftsführer und Gesellschafter berate und vertrete ich, wenn der Masseverwalter Ansprüche prüft oder erhebt, etwa aus der Haftung der Organe oder aus der Anfechtung. Diese Ansprüche kenne ich aus beiden Rollen: Als Masseverwalter erhebe ich sie selbst, als Parteienvertreter berate und vertrete ich Mandanten, gegen die sie erhoben werden.
Gläubiger vertrete ich bei der Anmeldung und Durchsetzung ihrer Forderungen, im Prüfungsprozess, bei Aus- und Absonderungsrechten und in den Gläubigerversammlungen.
Das Gericht bestellt mich laufend selbst zum Masseverwalter. Ich weiß daher aus eigener Arbeit, wie ein Masseverwalter vorgeht und worauf Gericht und Gläubiger achten.
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Nein. Der Masseverwalter hat das Unternehmen bis zur Berichtstagsatzung fortzuführen, es sei denn, die Fortführung würde den Ausfall der Gläubiger offenkundig erhöhen (§ 114a IO). Die Schließung bewilligt das Gericht nur, wenn anders eine Erhöhung des Ausfalls nicht vermeidbar ist (§ 115 IO).
Ja, bis zur Aufhebung des Verfahrens (§ 140 IO). Legt der Schuldner den Sanierungsplan schon mit dem Eröffnungsantrag vor, heißt das Verfahren von vornherein Sanierungsverfahren (§ 167 Abs 1 IO). Anzubieten sind mindestens 20 % binnen zwei Jahren. In der Berichtstagsatzung berichtet der Masseverwalter, ob ein Sanierungsplan dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger entspricht und ob er voraussichtlich erfüllt werden kann (§ 114b IO).
Über die Insolvenzmasse können Sie nicht mehr verfügen; Rechtshandlungen, die die Masse betreffen, sind den Gläubigern gegenüber unwirksam (§ 3 IO). Zur Masse gehört das Vermögen, das der Exekution unterworfen ist; was unpfändbar ist, etwa das Existenzminimum aus einem Arbeitseinkommen, bleibt Ihnen. Arbeiten Sie als Einzelunternehmer selbständig weiter, fällt auch der Erwerb aus dieser Tätigkeit in die Masse; überlassen wird Ihnen davon, was für eine bescheidene Lebensführung für Sie und Ihre Unterhaltsberechtigten unerlässlich ist (§ 5 Abs 1 IO). Die Mietwohnung, die Sie und Ihre Familie brauchen, überlässt Ihnen das Gericht (§ 5 Abs 4 IO). Dem Masseverwalter sind Sie zur Auskunft verpflichtet (§ 99 IO).
Ja, gegen den Eröffnungsbeschluss steht der Rekurs offen. Die Frist beträgt vierzehn Tage (§ 260 Abs 1 IO). Sie beginnt mit der öffentlichen Bekanntmachung in der Insolvenzdatei, nicht erst durch eine persönliche Zustellung (§ 257 Abs 2 IO). Sie ist nicht verlängerbar, und eine Wiedereinsetzung gibt es im Insolvenzverfahren nicht (§ 259 Abs 1 und 4 IO). Die Wirkungen der Eröffnung bleiben während des Rekursverfahrens bestehen, weil ein Rekurs gegen die Eröffnung keine aufschiebende Wirkung hat (§ 71c Abs 2 IO).
Ist das Rekursverfahren mehrseitig, wird das Einlangen des Rekurses in der Insolvenzdatei bekannt gemacht, und die Rekursgegner können binnen vierzehn Tagen ab dieser Bekanntmachung antworten (§ 260 Abs 6 IO).
Viele Unternehmer kommen mit genau diesem Wunsch zu mir. Ich prüfe die Erfolgsaussichten ausführlich und kritisch: Ist der Rekurs begründet und zweckmäßig, bringe ich ihn ein; ist er es nicht, sage ich Ihnen das, und wir prüfen, ob ein Sanierungsplan in Betracht kommt.
Hat ein Gläubiger die Eröffnung beantragt und ist das Verfahren noch nicht eröffnet, stellt Ihnen das Gericht den Antrag zu und lädt Sie zu einem Termin, an dem es Sie dazu vernimmt. Dann ist zu klären, ob die Forderung besteht und ob Sie tatsächlich zahlungsunfähig sind; liegt Zahlungsunfähigkeit vor, ist zu überlegen, ob Sie selbst ein Sanierungsverfahren beantragen. Erscheinen Sie zu diesem Termin: Anträge, Erklärungen und Einwendungen, für die er bestimmt ist, können Sie später nicht mehr vorbringen (§ 259 Abs 2 IO). Rufen Sie mich an, sobald Sie vom Antrag oder von der Eröffnung erfahren.
Dann wird das Verfahren nicht eröffnet, außer es wird ein Kostenvorschuss erlegt; der abweisende Beschluss und der Eintritt seiner Rechtskraft werden mit dem Hinweis auf die Zahlungsunfähigkeit öffentlich bekannt gemacht (§ 71b Abs 1 IO). Dieser Eintrag bleibt drei Jahre lang in der Insolvenzdatei einsehbar (§ 256 Abs 4 IO). Zeigt sich der Mangel erst im laufenden Verfahren, wird es aufgehoben, sofern kein angemessener Kostenvorschuss geleistet wird (§ 123a IO). Eine im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft ist in beiden Fällen mit der Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst (§ 39 FBG).
Die Kosten hängen vom Verlauf ab: Die Pauschalgebühr des Gerichts, die Entlohnung des Masseverwalters (§§ 82, 82a IO) und die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände (§ 87a IO) folgen gesetzlichen Sätzen und werden aus der Masse bezahlt. Eine erste Größenordnung rechne ich mit meinem InsoRechner vor; die Kosten meiner Vertretung nenne ich Ihnen vorab. Oft ist von 4.000 Euro die Rede. Das sind nicht die Kosten des Verfahrens, sondern der Kostenvorschuss für die Anlaufkosten, den die Landesgerichte und das Handelsgericht Wien in der Praxis verlangen, wenn kostendeckendes Vermögen fehlt: Erst mit diesem Vorschuss wird das Verfahren überhaupt eröffnet (§ 71a IO). Zum Erlag dieses Vorschusses sind bei einer juristischen Person ihre organschaftlichen Vertreter verpflichtet, zur ungeteilten Hand (jeder für den ganzen Betrag) und bis höchstens 4.000 Euro, ebenso jene, die es in den letzten drei Monaten vor dem Antrag waren (§ 72a IO), daneben ein Gesellschafter mit mehr als 50 % der Anteile (§ 72d IO).
Voraussetzungen mit und ohne Eigenverwaltung, die Mindestquote, der Ablauf bis zur Abstimmung der Gläubiger und die Wirkung des bestätigten Sanierungsplans.
Voraussetzungen, Ablauf, Dauer und Kosten des Schuldenregulierungsverfahrens, dazu die häufigsten Fragen.
Dr. Lukas Peichl, Rechtsanwalt in Wien · Stand: Oktober 2026